Wissenswertes rund um den Ferialjob

Jedes Jahr sind gerade die Sommerferien für viele Schüler und Studenten die Gelegenheit, eigenes Geld zu verdienen und zu diesem Zweck einen Ferialjob auszuüben.

Dabei gilt es jedoch eine paar Dinge zu beachten:

Damit die Eltern nicht die Familienbeihilfe verlieren, ist darauf zu achten, dass das zu versteuernde Einkommen (aller Tätigkeiten) bei Kindern über 19 Jahren maximal € 10.000,– pro Jahr betragen darf. Verdient der Sprössling mehr, fällt je nach Einkommen nur ein Teil,  oder die gesamte Familienbeihilfe weg. Dies kann auch Einfluss auf andere – an den Bezug von Familienbeihilfe anknüpfende – Begünstigungen haben.

Für den Ferialpraktikanten wiederum gilt wie für alle Arbeitstätige:
Dienstverhältnisse mit einem Bruttobezug bis € 395,31 (Wert 2014) gelten als „geringfügige Beschäftigung“. Für diese werden vom Bruttoverdienst keine Sozialversicherung und keine Lohnsteuer abgezogen. Vorsicht ist bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen, die gleichzeitig ausgeübt werden, geboten, da es hier zu Nachzahlungen kommen kann.

Bei freien Dienstverträgen oder Werkverträgen – hier wird keine Lohnsteuer vom „Dienstgeber“ (Auftraggeber) abgeführt – muss ab einem Jahreseinkommen von € 11.000 (Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer) eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Bei Werkverträgen sind darüber hinaus die Meldepflichten gegenüber Finanzamt und Sozialversicherung zu beachten.

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