Wenn das Darlehen plötzlich verdeckte Gewinnausschüttung wird…

Gesellschafterdarlehen findet man in sehr vielen Bilanzen. An und für sich handelt es sich dabei um nichts Unanständiges. Die Gesellschaft (zB GmbH) borgt ihrem Gesellschafter einfach nur Geld. Problematisch wird es allerdings wenn diese Vereinbarung nicht schriftlich dokumentiert oder kein angemessener Zins dafür bezahlt wird. Dann spricht man im Steuerfachjargon von einer verdeckten Gewinnausschüttung und plötzlich wird der gesamte Darlehensbetrag oder auch nur der Zinsvorteil kapitalertragsteuerpflichtig. Die Kapitalertragsteuer beträgt 25 % der verdeckten Gewinnausschüttung und ist vom Gesellschafter zu zahlen. Schiebt dieser die Zahlungsverpflichtung auf die GmbH ab, so muss die GmbH grob vereinfacht 33,33 % Kest abführen (denn die übernommene Kest ist gleichzeitig wieder Gewinnausschüttung).

Der Fiskus akzeptiert nämlich nur schriftliche und fremdübliche Vereinbarungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft. Die Vereinbarung muss im vornherein klar getroffen worden sein. Rückwirkende Vereinbarungen erfüllen nicht die Anforderungen der Betriebsprüfung. Die Vereinbarung sollte so getroffen werden, wie man mit einem fremden Dritten eine Vereinbarung getroffen hätte. Im Normalfall wird der Darlehensbetrag und ein Zinssatz definiert, die Rückzahlung geregelt, eine Besicherung und eine Laufzeit vereinbart. Man sollte zusätzlich vorzeitige Kündigungs- oder Tilgungsmöglichkeiten vertraglich festhalten.

Es gilt also wieder der eiserne Grundsatz des Steuerrechts: „Schriftliche Dokumentation hilft im Streitfall“.

Daher lieber ein paar Minuten in ein Schriftstück investieren, als unnötig Steuern zu zahlen.

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