Welche umsatzsteuerlichen Folgen hat der Brexit?

Das Bundesministerium für Finanzen hat sich mit den Folgen des Brexits aus umsatzsteuerlicher Sicht auseinander gesetzt. Was Sie ab April 2019 wahrscheinlich erwartet, erfahren Sie hier:

Im Falle eines ungeregelten Brexit, kommt es – insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen – bei folgenden Themenkreisen zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung, die sich grundsätzlich unmittelbar aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG 1994) ergeben und Unternehmer betreffen:

1. Innergemeinschaftliche Lieferung/Ausfuhrlieferung
Nach dem Brexit treten bei Lieferungen in das Vereinigte Königreich (echt steuerfreie) Ausfuhrlieferungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 iVm § 7 Abs. 1 UStG 1994) an die Stelle von (echt steuerfreien) innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 7 Abs. 1 UStG 1994).Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits im Vereinigten Königreich befindet (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), kann der Nachweis der Steuerbefreiung – weil ein Ausfuhrnachweis faktisch nicht (mehr) möglich ist – wie beim Nachweis der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung erfolgen (siehe Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 idgF).

2. Innergemeinschaftlicher Erwerb/Einfuhr
Nach dem Brexit entfaltet bei Lieferungen aus dem Vereinigten Königreich grundsätzlich der umsatzsteuerliche Tatbestand der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Z 3 UStG 1994) Rechtswirkungen. Gleiches gilt für die Verlagerung des Lieferortes nach § 3 Abs. 9 UStG 1994 bzw. die Abfuhrverpflichtung (Haftung) gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1994. Im B2B-Bereich tritt dieser quasi an die Stelle des innergemeinschaftlichen Erwerbs (Art. 1 UStG 1994). Der Vorsteuerabzug ist hierbei unter den allgemeinen Grundsätzen nach § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 möglich.

Hinsichtlich des Spezialfalles, dass die Warenbewegung im Rahmen einer Lieferung vor dem Brexit begonnen hat und sich der Gegenstand der Lieferung zum Zeitpunkt des Brexit bereits in Österreich befindet (hinsichtlich des zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs bei Lieferungen siehe UStR Rz 3982), liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb (Art. 1 Abs. 1 UStG 1994) und keine Einfuhr vor, weil es maßgeblich ist, dass sich der Gegenstand der Lieferung bereits in Österreich befindet und nicht (mehr) zum freien Verkehr abgefertigt werden kann.
Im privaten Reiseverkehr sind die Bestimmungen für Drittstaaten anzuwenden.

3. Zusammenfassende Meldung (ZM)
Nach dem Brexit ist bei grenzüberschreitenden Leistungsbeziehungen mit dem Vereinigten Königreich die Abgabe von ZMs nicht mehr erforderlich.

4. Dreiecksgeschäfte
Nach dem Brexit ist die Vereinfachungsregelung des Dreiecksgeschäfts nur mehr eingeschränkt möglich.

5. Versandhandel/Ausfuhrlieferung bzw. Einfuhr
Hinsichtlich des Versandhandels (Art. 3 Abs. 3 ff. UStG 1994) gelten die Aussagen unter Punkt 2 und Punkt 3 sinngemäß.

6. MOSS/Drittlandsschema bzw. keine Vereinfachung
Nach dem Brexit kann MOSS (Österreich als MSI) für Umsätze in das Vereinigte Königreich nicht mehr angewendet werden. Die im Vereinigten Königreich steuerbaren Umsätze sind nach den im (zukünftigen) Drittland vorgesehenen Regelungen zu behandeln.
Bei Umsätzen gemäß § 3a Abs. 13 UStG 1994 aus dem Vereinigten Königreich nach Österreich ist es zweckmäßig, dass der Austritt wie eine Verlagerung der Betriebsstätte in ein Drittland angesehen wird („Drittlandsschema“ gemäß § 25a UStG 1994 statt „EU-Schema“ Art. 25a UStG 1994).

7. Katalogleistungen B2C
Leistungen gemäß § 3a Abs. 14 UStG 1994 („Katalogleistungen“) an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994, die im Vereinigten Königreich (und nicht in der EU) ansässig sind, sind mit dem Brexit nicht am Unternehmerort (Inland, § 3a Abs. 7 UStG 1994), sondern im Vereinigten Königreich steuerbar. Bei Dauerleistungen hat die Abgrenzung entsprechend UStR Rz 2619 ff. zu erfolgen.

8. Verlagerung Leistungsort
Nach dem Brexit kann es gemäß § 3a Abs. 15 und 16 UStG 1994 zu Verlagerungen des Leistungsortes kommen.

9. Innergemeinschaftliche Güterbeförderung und innergemeinschaftliche Bordlieferungen/Restaurantleistungen
Nach dem Brexit sind innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen an Nichtunternehmer iSd § 3a Abs. 5 Z 3 UStG 1994 nicht mehr am Abgangsort (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994) sondern entsprechend der Beförderungsstrecke (§ 3a Abs. 10 UStG 1994) steuerbar. Auch ist der Abgangsort nicht mehr der Leistungsort bei der Lieferung von Gegenständen an Bord eines Schiffes/Luftfahrzeuges/einer Eisenbahn. Hier ist auf die allgemeinen Lieferortregelungen (§ 3 Abs.7 f. UStG 1994) zurückzugreifen. Bei innergemeinschaftlichen Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist statt dem Abgangsort der Leistungsort gemäß § 3a Abs. 11 lit. d UStG 1994 (Tätigkeitsort) maßgeblich.

10. Rechnungslegung bei im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen
Nach dem Brexit richtet sich die Rechnungslegung im Falle von im Vereinigten Königreich steuerbaren B2B-Dienstleistungen nicht mehr nur nach dem UStG 1994 sondern auch nach den (zukünftig) drittländischen Vorschriften.

11. Fiskalvertreter
Nach dem Brexit kann es für Unternehmer aus dem Vereinigten Königreich erforderlich sein, einen Fiskalvertreter gemäß § 27 Abs. 7 UStG 1994 zu bestellen. Ob das Vereinigte Königreich eine vergleichbare Regelung vorsehen würde, kann nicht beurteilt werden.

12. § 48 BAO
Nach dem Brexit kann es vermehrt zu Fällen des § 48 Bundesabgabenordnung (BAO) kommen, weil nicht sicher ist, ob das Vereinigte Königreich vergleichbare Regelungen hinsichtlich der Steuerpflicht von im Inland (bzw. der EU) unecht befreiten Umsätzen vorsieht.

Quelle: www.bmf.gv.at