VwGH zur Steuerschuld bei Bauleistungen

Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich unlängst mit der Frage des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfängers bei Bauleistungen auseinander zu setzen ( Ra 2017/15/0067 vom 27. Februar 2019).

Ein Bauunternehmen wurde von einem Bauträger mit Trockenbauarbeiten beauftragt. Das Bauunternehmen legte seine Rechnung nach erbrachter Leistung an den Bauträger ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit einem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger (Bauleistung).

§ 19 Abs. 1a UStG regelt in Österreich den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger von Bauleistungen. Die Anwendung des Übergangs der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger fordert, dass der Empfänger entweder ein Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung einer Bauleistung beauftragt ist, oder ein Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt.

Das Finanzamt kam im Zuge einer Prüfung zur Ansicht, dass ein Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin gegenständlich nicht möglich sei, weil die Leistungsempfängerin selbst keine Bauleistungen erbringt, sondern als Bauträgerin auftritt. Es wurde auf die Website des Bauträgers verwiesen. Die Umsatzsteuer wurde dem Bauunternehmen zur Gänze vorgeschrieben. Das Bundesfinanzgericht folgte dieser Rechtsansicht.

Der vom Bauunternehmen in Folge angerufene VwGH hielt diese Ausführungen für nicht schlüssig. Auf der Website finde sich bloß die Information, dass der Bauträger Eigentümer des Gebäudes war, an dem die Trockenbauarbeiten durchgeführt wurden.

„Diese Information taugt für sich genommen jedoch nicht, einen Übergang der Steuerschuld verneinen zu können. Die Eigentumsverhältnisse am betreffenden Gebäude schließen nämlich nicht aus, dass die Leistungsempfängerin üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt. Feststellungen über den Betriebsgegenstand der Leistungsempfängerin wurden nicht getroffen. Solcher Feststellungen hätte es aber bedurft, um in der Folge beurteilen zu können, ob es sich bei der Leistungsempfängerin um eine Person handelt, die nach der Verkehrsauffassung üblicherweise Bauleistungen erbringt.“, so die Zusammenfassung des VwGH.

Der Sachverhalt wurde demnach nicht richtig erhoben.

Die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes wurde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.