Vorsicht bei Pensionszusagen mit niedrigem Akivlohn

Die österreichische Finanzverwaltung hat mit dem Wartungserlass vom 07.05.2018 ihre Rechtsansicht zur Angemessenheit von Pensionszusagen wesentlich geändert.

Rechtlich sieht die Situation wie folgt aus: Gemäß § 14 Abs. 6 Z 5 EStG 1988 darf der Berechnung der Pensionsrückstellung aufgrund der Pensionszusage maximal 80% des letzten laufenden Aktivlohns zu Grunde gelegt werden. Bis zur Veröffentlichung des Wartungserlasses war es zulässig, bei niedrigem oder fehlendem Aktivlohn, einen fiktiven angemessenen Lohn zu ermitteln. Die Prüfung der 80 % Grenze knüpfte an einen fiktiven Aktivlohn an.

Die Randziffer 3393 wurde neu formuliert:

„Im Falle einer Pensionszusage ohne Aktivlohn oder bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn gilt:

  • Pensionszusagen bis 31.12.2017: Als Vergleichsbasis ist ein fiktiver angemessener Lohn heranzuziehen.
  • Pensionszusagen ab 1.1.2018: Es ist auf die tatsächliche Höhe des letzten laufenden Aktivbezuges abzustellen. Im Falle einer Pensionszusage ohne Aktivlohn kommt eine Rückstellungsbildung nicht in Betracht. Bei einem unangemessen niedrigen Aktivlohn ist der tatsächliche Lohn maßgebend.

Ist die Pensionszusage der Höhe nach unangemessen, ist die Rückstellungsbildung hinsichtlich des unangemessenen Teiles zu versagen, hinsichtlich des angemessenen Teiles jedoch anzuerkennen.“

Wenn die Rückstellung nicht gebildet wird, entsteht kein steuerlicher Spareffekt.

Conclusio: Derartige Pensionszusagen sind aus steuerlicher Sicht nicht mehr lukrativ.