Vertreter aufgepasst: Werbungkostenpauschale ab 2018 neu geregelt

Das Einkommensteuerrecht lässt für gewisse Berufsgruppen sogenannte Werbungskostenpauschale zu. Werbungskosten sind Ausgaben (bzw. Aufwendungen) zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten haben nur bedingt mit „Werbung“ zu tun. Gemeint sind vielmehr beruflich veranlasste Ausgaben. Werbungskosten können nach tatsächlichem Ausmaß oder eben pauschal ermittelt werden.

Die pauschale Ermittlung von Werbungskosten für Vertreter ist in einer Verordnung zu § 17 Abs 6 EStG geregelt. Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.

Diese Verordnung wurde ab dem Veranlagungsjahr 2018 geändert. Bisher konnte ein Vertreter 5 % (höchstens EUR 2.190 jährlich) der Bemessungsgrundlage steuerlich in Abzug bringen. Die Bemessungsgrundlage wurde vereinfacht wie folgt ermittelt: Auf dem Jahreslohnzettel (L16), der an das Finanzamt übermittelt wird, findet man Kennzahlen. Man nimmt die Kennzahl 210 und zieht von dieser die Kennzahlen 215 und 220 ab. Von diesem Wert konnte man 5 % bei der Steuererklärung als Werbungskostenpauschale in Abzug bringen.

Kostenersätze nach § 26 EStG, die der Dienstnehmer von seinem Arbeitgeber erhalten hatte, musste man beim Vertreterpauschale nicht in Abzug bringen. Das hat sich mit dem Jahr 2018 geändert. Kostenersätze (Fahrkostenvergütungen, Kilometergelder, Tag- und Nächtigungsgelder, etc) müssen vom Pauschale in Abzug gebracht werden.

Beispiel: Ein Vertreter ermittelt sein Pauschale mit EUR 2.190,– p.a.. Er erhält von seinem Dienstgeber pro Jahr EUR 1.476,– Taggeld ausbezahlt. Dieses Taggeld ist von den EUR 2.190,– in Abzug zu bringen. Als Pauschale verbleibt noch ein Wert in Höhe von EUR 714,–. Der Vertreter erhält in Folge eine geringere Gutschrift vom Finanzamt.

Praxistipp: Das Vertreterpauschale wird in vielen Fällen nicht mehr anwendbar sein. Sammeln Sie daher jedenfalls die Belege Ihrer tatsächlichen Ausgaben für die Steuererklärung 2019.