Verlustrücktrag 2020

Verluste aus dem Jahr 2020 können bereits im Rahmen der Steuerveranlagung 2019 bis zu einem Betrag von maximal 5.000.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Der Verlust muss aus einer betrieblichen Einkunftsart stammen. Falls der Verlust 2019 nicht zur Gänze verwertet werden kann, ist ein Ausgleich mit Einkünften aus 2018 möglich. 2018 können aber nur noch 2 Millionen Euro verwertet werden. In Summe können nicht mehr als 5.000.000 Euro zurückgetragen werden. Ein Verlustrücktrag erfolgt auf Antrag. Dieser Antrag gilt als rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO. Verbleibende Verluste sind weiterhin vortragsfähig. Der Verlust muss durch ordnungsgemäße Buchführung oder eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden. Es wird eine Verordnung folgen, die sogar einen Verlustrücktrag vor Durchführung der Veranlagung 2020 ermöglichen soll.

Bei abweichenden Wirtschaftsjahren, die im Jahr 2020 enden, besteht ein Wahlrecht ob man den Verlust 2020 oder den Verlust 2021 rück trägt. Der Verlustrücktrag kennt keine prozentuelle Verrechnungsgrenze, wie etwa beim Verlustvortrag.

Sollte das steuerliche Einkommen 2019 bereits unter Euro 11.000 liegen, macht ein Verlustrücktag wohl keinen Sinn. Die SVS-Beitragsgrundlage wird dadurch nicht gesenkt.

Der Gewinnfreibetrag eines Betriebes bleibt davon gleichfalls unberührt.

Der Verlustrücktrag steht auch für Körperschaften zu. Der Verlustrücktrag ist ein höchstpersönliches Recht, kann aber in Erbschaftsfällen in Anspruch genommen werden.

Auch Veräußerungsgewinne können mit Verlustrücktrag ausgeglichen werden.

COVID-19 Rücklage

Ein etwaiger Verlust aus 2020 kann bereits vor der steuerlichen Veranlagung 2020 geltend gemacht werden. Voraussetzung:

Der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2019 muss positiv sein und

der Gesamtbetrag der betrieblichen Einkünfte 2020 muss voraussichtlich negativ sein.

Die Vorauszahlung 2020 muss auf Null herabgesetzt werden.

Im Jahr 2019 kann eine Rücklage in Höhe von 30 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 angesetzt werden. Die Rücklage kürzt den Gesamtbetrag der Einkünfte 2019. Es ist kein Nachweis des Verlustes 2020 nötig.

Alternativ können bis zu 60 % des positiven Gesamtbetrages der betrieblichen Einkünfte 2019 als Rücklage geltend gemacht werden. Dann muss der Verlust 2020 allerdings glaubhaft gemacht werden. Eine Herabsetzung der Vorauszahlung ist bei der höheren Alternative nicht notwendig.

Im Folgejahr (2020) muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden.

Die Bildung der Rücklage erfolgt auf Antrag mit einem eigenen Formular.