UID des Leistungserbringers

Rechnungen vermitteln grundsätzlich nur dann das Recht zum  Vorsteuerabzug wenn die Rechnungsmerkmale des § 11 UStG eingehalten werden. Unter anderem muss auf der Rechnung die UID-Nummer des leistenden Unternehmers angeführt sein.

Die Finanzverwaltung vertrat bisher die Meinung, dass die inhaltliche Richtigkeit der UID des Leistungserbringers nicht allzu genau geprüft werden muss. Es reichte eine optische Prüfung (also ob die Nummer richtig sein könnte bzw. vorhanden ist). Der UFS widersprach dieser Verwaltungspraxis.  Daher änderte die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerrichtlinien. Nach Ansicht des BMF vermittelt nur noch eine Rechnung mit einer inhaltlich richtigen UID des Leistenden die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug.

Es wird daher dringend empfohlen die UID-Nummern der Lieferanten regelmäßig zu prüfen.

Die Prüfung kann via Finanzonline oder auf der Homepage der Europäischen Kommission durchgeführt werden.Unbenannt