Bei freiwilliger Veranlagung (d.h. es besteht keine Pflicht zur Veranlagung) ist es übrigens ausgeschlossen, dass sich dadurch eine Steuernachzahlung ergibt. Sollte sich am Ende einer freiwilligen Veranlagung unwahrscheinlicher Weise doch eine Nachzahlung, anstatt einer Gutschrift ergeben, so kann der Veranlagende seinen Antrag nämlich mittels schriftlicher Berufung zurückziehen.
Der Einfachste Weg, die Veranlagung durchzuführen ist per Internet via FinanzOnline, zu finden auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen. In den meisten Fällen können Sie dann schon während der Veranlagung eine Vorabberechnung durchführen, welche zeigt, ob Sie eine Gutschrift oder eine Nachzahlung zu erwarten haben. Alternativ können auch Formulare kostenlos beim Finanzamt bestellt oder abgeholt und per Hand ausgefüllt werden.