Steuerreform 2020: Umsatzsteuer

Das Abgabenänderungsgesetz 2020 enthält eine Vielzahl an steuerlichen Änderungen. Die Änderungen treten teils 2020 und 2021 in Kraft.

Hier finden Sie eine kurze Übersicht zu den wichtigsten Themenbereichen:

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Die bisherige Umsatzgrenze lag bei 30.000 Euro . Die Grenze wird um 5.000 Euro auf 35.000 Euro angehoben. Unternehmer sind bis zum Überschreiten dieser Grenze von der Umsatzsteuer befreit.

Vorsteuerabzug für Krafträder (E-Bikes und Co)

Ab nächstem Jahr besteht die Möglichkeit für Elektro-Bikes, Motorräder, und Selbstbalance-Roller einen Vorsteuerabzug zu generieren. Die Krafträder dürfen keine CO2-Emissionen erzeugen. Allerdings wird es notwendig sein, die unternehmerische Nutzung nachzuweisen. Es empfiehlt sich daher ein Fahrtenbuch zu führen.

Günstigerer Steuersatz für elektronische Publikationen

Bisher musste man für E-Books, Hörbücher und E-Papers 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Dieser Steuersatz wird ab 2020 auf 10 % abgesenkt. Es erfolgt somit eine Gleichstellung mit Printmedien.

Neue Vorschriften für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen

Neben den bisherigen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftliche Lieferung tritt ab 2020 die Pflicht hinzu, die UID Nummer des Abnehmers anzugeben und diese samt Betrag fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung zu erfassen. Ein Fehlen der UID Nummer des Abnehmers oder eine Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldung führt zum Verlust des Vorsteuerabzuges.

Neue Regeln für Reihengeschäfte

Bei einem Reihengeschäft sind zumindest 3 Unternehmen beteiligt. Die Ware gelangt vom ersten Unternehmer direkt zum letzten Unternehmer. Künftig hat es der Zwischenhändler in der Hand, ob er die bewegte Lieferung haben möchte. Grundsätzlich liegt die bewegte Lieferung beim ersten Unternehmer. Gibt jedoch der Zwischenhändler seine UID Nummer des Abgangslandes bekannt, so findet die bewegte Lieferung zwischen Zwischenhändler und letzten Unternehmer statt. Lieferungen vor der bewegten Lieferung sind im Abgangsort steuerpflichtig. Jene Lieferung nach der bewegten Lieferung sind im Bestimmungsland steuerpflichtig.

Änderungen für den Versandhandel

Jene ausländischen Unternehmen, die Privatpersonen in Österreich beliefern, werden ab 2021 sofort in Österreich steuerpflichtig. Für Kleinstunternehmen gibt es weiterhin eine Ausnahme. Sie bleiben im Ursprungsland steuerpflichtig, wenn ihre Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Versandhandel und elektronisch erbrachten Leistungen unter 10.000 Euro liegen.

Neue Konsignationslager-Regelung

Wer bei seinem Kunden in einem anderen Mitgliedstaat ein Lager hat, musste in vielen Fällen bereits bei Lieferung der Ware in den anderen Mitgliedstaat eine Rechnung an den Kunden legen und sich unter Umständen im anderen Staat steuerlich registrieren. Nunmehr ist das Verbringen der Ware in einem anderen Mitgliedstaat nicht steuerbar. Erst die tatsächliche Entnahme der Ware aus dem Lager beim Kunden führt zu einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Der Lieferant muss das steuerfreie Verbringen in der Zusammenfassenden Meldung an das Finanzamt melden und hat ein eigenes Register über den Warenstand beim Kunden zu führen.

Wegfall der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für Kleinimporte

Ab 2021 fällt die Steuerbefreiung für Kleinimporte weg. Bisher waren Einfuhren von Gegenständen, deren Warenwert unter 22 Euro lag, befreit.