Steuerliche Neuerungen – Was wird teurer?

Das Plenum des Nationalrats hat in seiner Sitzung vom 24. 2. 2014 das Abgabenänderungsgesetz 2014 beschlossen. Durch das Gesetz soll 2016 ein ausgeglichenes Budget finanziert werden. Es kommt daher zu erheblichen Steuerbelastungen. Wir informieren Sie auf den folgenden Seiten über die wesentlichsten steuerlichen Neuerungen.

Entfall der Verrechnung- und Vortragsgrenze bei der Ermittlung des Einkommens

Der Verlustvortrag soll den zeitlich unbefristeten Abzug von Verlusten, die in vorangegangenen Jahren entstanden sind und im Entstehungsjahr nicht mit positiven Einkünften verrechnet werden konnten, gewährleisten.

Bisher durften natürliche Personen nur 75 % des Gewinnes mit Verlusten aus Vorjahren verrechnen. Diese Bestimmung entfällt ab der Steuererklärung 2014. Für Körperschaften, wie etwa GmbHs und AGs, bleibt die Grenze allerdings weiterhin bestehen.

Automatische Nachversteuerung von ausländischen Betriebsstättenverlusten

Die Verluste von ausländischen Betriebsstätten können unter Umständen bei der österreichischen Steuererklärung mitberücksichtigt werden. Werden diese Verluste im Ausland dann doch mit Gewinnen verrechnet, hat in Österreich eine entsprechende Nachversteuerung zu erfolgen. Ab dem Veranlagungsjahr 2015 erfolgt eine zwingende Nachversteuerung, für Verluste aus Ländern, mit denen kein umfassendes Amtshilfeabkommen besteht, spätestens im dritten Jahr nach Berücksichtigung in Österreich.

Erweiterung der Liste spendenbegünstigter Empfänger

Die Begünstigungen werden auf Europäische Einrichtungen (zB öffentliche Museen)  aus unionsrechtlichen Überlegungen erweitert. Die Bestimmung gilt rückwirkend und ist auf alle offenen Steuererklärungen anzuwenden.

Massive Einschränkungen beim Investitionsfreibetrag

Still und heimlich wurde der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (GFB) gekürzt. 2013 wurde erstmals für hohe Einkünfte eine Staffelung eingezogen. Gut verdienende Unternehmer konnten bereits 2013 nur noch in verminderten Umfang den Gewinnfreibetrag gelten machen. Die Maßnahme war ursprünglich bis 2016 befristet. Die Befristung wurde nun gestrichen.

Die Voraussetzungen für die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages wurden zusätzlich beschränkt. Bisher konnte man beispielsweise Wertpapiere anschaffen, um in den Genuss der Begünstigung zu gelangen. Dies gilt nun nur noch für Wohnbauanleihen.

Abzinsung langfristiger Rückstellungen

Diese Maßnahme betrifft alle bilanzierenden Unternehmen. Langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen waren bisher für steuerliche Zwecke pauschal um 20 % zu kürzen.

Künftig sind diese Rückstellungen mit einem Fixzinssatz von 3,5 % abzuzinsen. Besonders langfristige Rückstellungen werden niedriger ausfallen. Der steuerliche Gewinn wird dadurch höher. Bereits bestehende Rückstellungen müssen umgerechnet werden und gegebenenfalls ertragswirksam anteilig aufgelöst werden. Der Auflösungsbetrag ist linear auf 3 Jahre zu verteilen.

Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Gehaltszahlungen

Wer seinem Manager oder anderen echten Dienstnehmern mehr als EUR 500.000,– im Jahr zahlt, kann dies auch weiterhin tun. Allerdings wird die Betriebsausgabe bei EUR 500.000,– gekappt und der übersteigende Betrag steuerlich nicht anerkannt.

Anhebung der Wertschwelle für Kleinbetragsrechnungen

Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird ab 1. März 2014 von 150 € auf 400 € erhöht.

Gesellschaftssteuer entfällt ab 2016

Die Gesellschaftssteuer entfällt ab 1. Jänner 2016.

Der Gesellschaftssteuer unterliegen:

  • der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;
  • Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (z.B. Nachschüsse);
  • Freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (z.B. Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);
  • Folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen: Zuschüsse, Verzicht auf Forderungen, Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer, den Wert nicht erreichenden Gegenleistung, Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer, den Wert übersteigenden Gegenleistung.

Der Steuersatz beträgt 1 %.

Änderungen bei Lebensversicherungen

Über 50 Jährige Personen müssen bei neu abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen (mit Einmalerlag) die Versicherung mindestens 10 Jahre halten, um in den Genuss der KeSt-Befreiung  und niedrigeren Versicherungssteuer zu gelangen.

Sonstige Bezüge von Dienstnehmern

Vergleichssummen und Kündigungsentschädigungen waren in der Vergangenheit zu einem Fünftel steuerfrei. Die Befreiung bleibt in ihren Grundzügen erhalten. Es wird allerdings ein Deckel eingezogen. Man möchte Spitzenverdiener stärker besteuern. Daher bleibt die bisherige Begünstigung für Zahlungen bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 40.770,– (= 9-fachen ASVG-Höchstbemessungsgrundlage) erhalten. Auch freiwillige Abfertigungen werden mit dieser neuen Deckelung besteuert (außer es handelt sich um einen alten Sozialplan). Die neue Regel gilt für Auszahlungen, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen.

Der Dienstgeber hat zusätzlich das Problem, dass für jene sonstigen Bezüge, die beim Empfänger nicht dem 6%igen Sondersteuersatz unterliegen, ein Betriebsausgabenabzugsverbot eingeführt wurde.

Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht für Zinsen

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht auf österreichische Bankzinsen und Zinsen aus österreichischen Wertpapieren für natürliche Personen aus Drittstaaten und für Körperschaften aus EU- und Nicht-EU-Staaten weitet sich aus. Befindet sich im Inland eine depotführende oder auszahlende Stelle gilt KEST-Pflicht. Die Steuerpflicht beginnt am 2015.

konzerninterne Zins- und Lizenzzahlungen in Niedrigsteuerländer

Zahlungen von konzerninternen Zinsen und Lizenzen unterliegen dem Abzugsverbot bei der österreichischen Körperschaft, wenn die Zahlung beim Empfänger mit weniger als 10 % besteuert wird.

Gruppenbesteuerung wird eingeschränkt

Im Rahmen der Gruppenbesteuerung sollen ausländische Gruppenmitglieder nur mehr in die Unternehmensgruppe einbezogen werden können, wenn mit dem Staat, in dem sie ansässig sind, eine umfassende Amtshilfe besteht. Alte Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, scheiden 2015 aus der Gruppe aus.

Ferner soll es nach spätestens 3 Jahren eine zwingende Nachversteuerung von ausländischen, im Inland angesetzten Verlusten vorgesehen werden, wenn mit dem Staat, aus dem die angesetzten Verluste stammen, keine umfassende Amtshilfe besteht.

Die Firmenwert-Abschreibung in der Gruppenbesteuerung wird abgeschafft.

Anhebung der Schaumweinsteuer und der Tabaksteuer

Die Steuer wird um 20 % angehoben. Die Tabaksteuer wird innerhalb von 4 Jahren angehoben. Derzeit errechnet sich die Tabaksteuer für Zigaretten aus dem mengenabhängigen Anteil von 35 Euro pro tausend Zigaretten, plus 42 % des Bruttoverkaufspreises. Dies wird auf 55 Euro je 1.000 Stück und 39 % des Bruttoverkaufspreises angehoben. Die Mindeststeuer steigt von EUR 117,44 auf EUR 123,– an.

Anhebung der motorbezogenen Versicherungssteuer

Für Kraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen muss zusätzlich zur Versicherungssteuer, die sog. motorbezogene Versicherungssteuer entrichtet werden. Diese wird von den Versicherungsunternehmen eingehoben. Die Beiträge wurden nun inflationsangepasst. Es kann daher zu Nachzahlungen für 2014 bei Ihrer Versicherung kommen.

Normverbrauchsabgabe erhöht

Der Treibstoffverbrauch ist nicht mehr maßgeblich für die Höhe der Nova. Es wird künftig auf den CO2-Ausstoß abgestellt. Genauere Informationen folgen in einem separaten Artikel.

 

Bildquelle: BMF Christandl

Finanzminister Quelle BMF Christandl