Steuerlich optimal beschenken

Anlässlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes kommen viele Arbeitnehmer und Kunden in den Genuss von Unternehmen beschenkt zu werden.

Dabei gilt es einiges zu beachten:

Zu bestimmten Anlässen empfangene Sachbezüge  – und somit auch z.B. Weihnachtsgeschenke, die der Arbeitgeber an die Mitarbeiter verschenkt – sind  bis 186,- Euro pro Jahr beim Mitarbeiter steuerfrei, das heißt dieser muss dafür keine Lohnsteuer oder Sozialversicherung bezahlen. Die Zuwendung darf allerdings nicht in Bargeld bestehen und sollte für die Steuerfreiheit auch an alle Mitarbeiter ergehen – sie darf nicht nur eine „Belohnung“ für einzelne Mitarbeiter darstellen. Vorsicht: Für das Geschenk muss der Unternehmer Umsatzsteuer entrichten, außer es handelt sich bloß um kleine Aufmerksamkeiten wie zum Beispiel CDs. Für Geschenke besteht nämlich im Regelfall kein Vorsteuerabzug. Oftmals wird übersehen, dass auch Sachgeschenke aus anderem Anlass (zB Geburtstagsgeschenke) in die Grenze einzurechnen sind. Handelt es sich um Sachgeschenke für Dienst- oder Firmenjubiläum sind diese Geschenke in der Freigrenze nicht zu berücksichtigen.

WICHTIG: Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind steuerpflichtig!

Unter Sachzuwendungen versteht man auch Gutscheine und Goldmünzen (der Goldwert sollte hier im Vordergrund stehen).

Auch Betriebsveranstaltungen und somit z.B. Weihnachtsfeiern sind bis zu 365,- Euro pro Arbeitnehmer und Jahr bei diesem steuerfrei. Ein steuerpflichtiger Mehrbetrag wäre als Arbeitslohn zu versteuern.

Achtung: Die zuvor beschriebenen Werte gelten jeweils als Summen des gesamten Jahres.

Die Geschenke stellen Betriebsausgaben beim Arbeitgeber dar.

Weihnachtsgeschenke an Kunden können nur dann als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn die geschenkten Gegenstände z.B. durch aufgedruckte Logos oder Firmeninformationen beim Kunden eine Werbewirkung erzielen und somit als Werbeaufwand gelten.

Auch die Geschenke an Kunden unterliegen prinzipiell der Umsatzsteuer, sofern die Summe der an einen Empfänger in einem Jahr ergehenden Geschenke höher als  40 Euro ist, wobei geringwertige Zuwendungen wie Kugelschreiber etc. dabei nicht eingerechnet werden müssen. Außerdem muss ein Vorsteuerabzug möglich gewesen sein.