Sonderklassegebühren als außergewöhnliche Belastung?

Das Bundesfinanzgericht hatte in einem kürzlich ergangenen Erkenntnis entschieden, dass Sonderklassegebühren keine außergewöhnliche Belastungen darstellen und somit steuerlich nicht abzugsfähig sind.

Grundsätzlich kann ein Steuerpflichtiger Kosten einer Heilbehandlung einer Krankheit als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Die Kosten müssen aus triftigen medizinischen Gründen anfallen und dürfen nicht durch die gesetzliche Krankenversicherung zur Gänze gedeckt sein. Ohne die höheren Kosten wären erhebliche gesundheitliche Nachteile zu erwarten.

Das Gericht hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Sonderklasseleistungen in einem Krankenhaus als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Im konkreten Fall ging es um Selbstbehalte, die die private Krankenversicherung nicht decken konnte.

Es gelang dem Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass eine Behandlung außerhalb der Sonderklasse zu ernsthaften gesundheitlichen Nachteilen geführt hätte.

Das Gericht stellte vielmehr fest:

„Die Sonderklasse unterscheidet sich von der allgemeinen Gebührenklasse durch eine höheren Ansprüchen entsprechende (insbesondere auch eine Menüwahl umfassende) Verpflegung, eine bessere Ausstattung der Krankenzimmer und die geringere Bettenanzahl in den Krankenzimmern (§ 45 Abs. 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997). Hinsichtlich der medizinischen Versorgung besteht kein Unterschied zwischen Patienten der Sonderklasse und denjenigen der allgemeinen Gebührenklasse (vgl. UFS 10.3.2009, RV/1386-L/07; UFS 26.4.2012, RV/1184-L/11), da jedem Patienten, eingebettet in ein dichtgewebtes medizinisches Netz, die gleiche Behandlung nach dem Stand der Wissenschaft zusteht.“

Der Beschwerde wurde daher nicht stattgegeben. Die Kosten waren mangels Zwangsläufigkeit steuerlich nicht abzugsfähig.

medi