Senkung der SVA-Mindestbeitragsgrundlage

Änderung Mindest BG

Die Mindestbeitragsgrundlagen für Pflichtversicherte in der Pensions- und Krankenversicherung  werden abgesenkt. Während in der Krankenversicherung die Absenkung schon mit 01.01.2016 erfolgt und zukünftig bei der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG (2015: EUR 405,98 pro Monat) liegen wird, kommt es in der Pensionsversicherung zu einer stufenweisen Absenkung zwischen 2018 und 2022. Ab 2022 wird die Mindestbeitragsgrundlage auch hier der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze entsprechen.

Entrichtung monatlicher Beiträge

Ab 01.01.2016 besteht auf Antrag die Möglichkeit, die Sozialversicherungsbeiträge an die SVA monatlich zu entrichten. Es können die Beträge eingezahlt oder mittels Einziehungsauftrag durch den Versicherungsträger beglichen werden. Die Fälligkeit der Beiträge ändert sich dadurch nicht – es handelt sich also um Einzahlungen vor der Fälligkeit am 28/29.02., 31.05., 31.08 und 30.11.

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