Selbstanzeigen werden teurer

Seit 1.10.2014 gilt eine neue Rechtslage.

Wer eine Selbstanzeige tätigt, muss für die verkürzten (=bisher nicht gemeldeten) Abgaben mit einen Zuschlag zahlen.
Eine Selbstanzeige kann grundsätzlich immer vor Entdecken durch die Behörde gestellt werden. Häufig werden diese Anzeigen vor Nachschauen der Finanz oder vor Betriebsprüfungen erstattet. Eine korrekte Selbstanzeige hat strafbefreiende Wirkung.

Steuernachzahlung bzw. Abgabenverkürzung Zuschlagssatz
Bis EUR 33.000,– 5%
Mehr als EUR 33.000,– bis EUR 100.000,– 15 %
Mehr als EUR 100.000,– bis EUR 250.000,– 20 %
Darüber hinaus 30 %

Wenn keine Staffreiheit eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung.

Offenbar hat sich hinter den Kulissen der Politik in den letzten Monaten noch einiges getan. Ursprünglich war nämlich von fünf Prozent ab 50.000 und zehn Prozent bis 100.000 Euro die Rede gewesen.

Komplizierter wird es wenn bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches Selbstanzeige erstattet wurde. Die neuerliche Selbstanzeige unterliegt dann einem Zuschlag in Höhe von 25 % des neuen Mehrbetrages. Das gilt für die Rechtslage zwischen 1.1.2011 und 30.9.2014.

 

Bildquelle: Parlamentsdirektion / PHOTO SIMONIS
Abgeordnetenportrait der XXV. Gesetzgebungsperiode