Selbstanzeige: Ausweg in der Not

Sind in der Vergangenheit Steuern, die eigentlich abgeführt hätten werden müssen, vorsätzlich oder irrtümlich nicht bezahlt, das heißt hinterzogen worden, drohen den Schuldigen hohe Strafen bis zu einem Vielfachen des nicht bezahlten Betrages und ein Eintrag ins Finanzstrafregister. Bei besonders hohen Steuerhinterziehungen sind mittlerweile mehrjährige Haftstrafen vorgesehen.

Durch prominente Steuersünder findet in letzter Zeit aber ein Werkzeug in den Medien immer wieder Erwähnung, welches es ermöglicht, die drohende Strafe praktisch in letzter Sekunde noch abzuwenden. Die Rede ist von der „Selbstanzeige“. Sie dient in erster Linie dazu, den zuständigen Behörden zu ersparen, aufwendige Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen zu führen und soll im Gegenzug eben auch einen Anreiz für die Schuldigen bieten. Mittels Selbstanzeige kann eine Finanzstrafe immer dann noch vermieden werden, wenn sie rechtzeitig bei den zuständigen Behörden eingeht. Es ist dann lediglich der hinterzogene Betrag inklusive etwaiger Zinsen nachzuzahlen. Rechtzeitig ist die Selbstanzeige aber nur dann, wenn noch keine Handlungen der Finanzbehörden zur Aufdeckung des Vergehens – auch bei eventuell ebenfalls Beteiligten – unternommen wurden. Die Selbstanzeige muss daher freiwillig erfolgen. Wenn man sich zu einer Selbstanzeige entschlossen hat, sollte die Offenlegung vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen, um wirklich die gesamte Strafe abwenden zu können. Vergisst man nämlich auch nur einen Teil der hinterzogenen Abgaben zu melden, verliert man die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige. Nachdem ein berichtigter Bescheid erlassen wurde, ist ein Monat Zeit, um die Zahlung des geschuldeten Betrages zu leisten. Wer seine Schulden nicht gleich bezahlen kann, hat die Möglichkeit ein Zahlungserleichterungsansuchen zu stellen. Sollten Sie eine Selbstanzeige planen, ist es ratsam einen Steuerberater zu konsultieren.