Pensionsabfindungen mit Hälftesteuersatz versteuern?

Die Pensionszusage ist ein beliebtes Modell um für Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH eine betriebliche Altersvorsorge zu schaffen. Der VwGH ( VwGH Ro 2016/15/0017) hatte vergangenes Jahr zu beurteilen, ob die Auszahlung einer Pensionsabfindung steuerlich begünstigt werden kann.

Viele Pensionszusagen sehen in den Verträgen vor, dass der Geschäftsführer bei Erreichen des Pensionsalters ein Wahlrecht hat, ob er sich die Pension monatlich auszahlen lässt, oder ob er eine einmalige Kapitalauszahlung (Pensionsabfindung) in Anspruch nehmen möchte.

Entscheidet sich der Geschäftsführer für die Pensionsabfindung, stellt sich die Frage, wie diese Zahlung zu versteuern ist. Im gegenständlichen Fall hielt der Geschäftsführer 100 Prozent der Anteile an der GmbH. Er war daher wesentlich beteiligt und erzielte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.

Das Steuerrecht sieht bei Betriebsaufgaben (vgl. § 24 EStG) ab dem 60. Lebensjahr und Einstellung der gänzlichen Erwerbstätigkeit eine Steuerbegünstigung, nämlich den Hälftesteuersatz, vor. Ferner muss das Unternehmen „Geschäftsführung“ seit der Eröffnung zumindest sieben Jahre bestanden haben. Genau diese Bestimmung nahm der Geschäftsführer für seine Pensionsabfindung anlässlich der Beendigung der Geschäftsführung in Anspruch.

Das Finanzamt verweigerte die Inanspruchnahme des Hälftesteuersatzes und argumentierte, dass mit der Firmenpension die ehemalige Tätigkeit vergütet werde, nicht aber die Beendigung und somit Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit. Die Pensionsabfindung sei zum normalen Steuersatz zu versteuern.

Das beurteilte der VwGH anders. Die Forderung aus der Pensionszusage wird im Zuge der Betriebsaufgabe beim Gesellschafter bilanziert und fällt in den Übergangsgewinn. Dieser Übergangsgewinn ist mit dem Hälftesteuersatz steuerlich begünstigt.