Normverbrauchsabgabe neu

Der österreichische Nationalrat hat eine Änderung des Normverbrauchsabgabengesetzes beschlossen.

Die NOVA wird stufenweise ab 1. Juli 2021 angehoben. Bei der NOVA handelt es sich um eine Abgabe, die durch die Anmeldung eines Neufahrzeuges (erstmalige Zulassung) ausgelöst wird.

Das Gesetz sieht künftig unterschiedliche Fahrzeugklassen vor.

Diese Fahrzeugklassen richten sich nach § 3 KFG. Die Einordnung eines Kraftfahrzeuges in die jeweilige Klasse richtet sich nach dem Typenschein, Einzelgenehmigungsbescheid oder der EU-Übereinstimmungsbestimmung.

Leider wird die NOVA tendenziell teurer. Vor allem Lastkraftwagen bis 3.500 kg werden massiv mit NOVA belastet.

Weiterhin von der NOVA befreit sind Elektro- und Wasserstofffahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von 0 g/km. Ebenso sind Vorführkraftfahrzeuge und Tageszulassungen von Fahrzeughändlern befreit.

Ferner gibt es für Begleitfahrzeuge für Sondertransporte, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, KFZ für kurzfristige Vermietung, KFZ der Rettungsdienste, Leichenwagen und Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren einen Vergütungsanspruch. Die NOVA wird rückerstattet. Bitte beachten Sie, dass die begünstigten Zwecke zu mehr als 80 % ausgeübt werden müssen.

Um eine richtige Berechnung der NOVA vornehmen zu können, muss man sich mit Art des Kraftfahrzeuges auseinander setzen.

Diese sind in § 2 des Normverbrauchsabgabegesetzes geregelt:

  1. Krafträder und Kraftfahrzeuge mit zwei oder drei Rädern (Klassen L3e, L4e und L5e), jeweils
    mit einem Hubraum von mehr als 125 Kubikzentimetern;
  2. Leichte und schwere vierrädrige Kraftfahrzeuge (L6e und L7e), jeweils mit einem Hubraum von
    mehr als 125 Kubikzentimetern;
  3. Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1) sowie
  4. Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen
    Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg (Klasse N1).

§ 6 regelt die Höhe des Steuersatzes.

Für die Klassen L3e, L4e und L5e, sowie L6e und L7e gilt folgende Berechnungsformel:

(CO2-Emissionswert in g/km minus 55) / 4 = Steuersatz auf Ganze gerundet

Der Steuersatz beträgt max. 30 %. Falls der CO2-Ausstoß über 150 g/km liegt, erhöht sich die NOVA noch einmal zusätzlich um 20 Euro je übersteigenden g/km.

Für die Klasse M1 gilt folgende Berechnungsformel:

(CO2-Emissionswert in g/km minus 112) / 5 = Steuersatz auf Ganze gerundet

Der Steuersatz beträgt max. 50 %. Falls der CO2-Ausstoß über 200 g/km liegt, erhöht sich die NOVA noch einmal zusätzlich um 50 Euro je übersteigenden g/km. Von der so errechneten Steuer sind EUR 350 in Abzug zu bringen.

Für die Klasse N1 gilt folgende Berechnungsformel:

(CO2-Emissionswert in g/km minus 165) / 5 = Steuersatz auf Ganze gerundet

Der Steuersatz beträgt max. 50 %. Falls der CO2-Ausstoß über 253 g/km liegt, erhöht sich die NOVA noch einmal zusätzlich um 50 Euro je übersteigenden g/km. Von der so errechneten Steuer sind EUR 350 in Abzug zu bringen.

Wie man anhand der Formel erkennt, wird vom CO2-Emissionswert ein CO2-Abzugsbetrag in Abzug gebracht.

Die aus steuerlicher Sicht unerfreuliche Nachricht ist, dass die Formel ab 1. Jänner 2022 jährlich angepasst wird.

Beginnend mit 1. Jänner 2022 und letztmalig mit 1. Jänner 2024 werden in
für die Fahrzeugklassen M1 und N1 jährlich jeweils:
– der CO2-Abzugsbetrag um den Wert 5 und
– der Malusgrenzwert um den Wert 15 abgesenkt sowie
– der Malusbetrag um den Wert 10 und
– der Höchststeuersatz um 10 Prozentpunkte erhöht.

Die jährliche Absenkung des CO2-Abzugsbetrages wird ab 1. Jänner 2025 mit dem Wert 3 fortgesetzt.

Für die Fahrzeugklassen L3e, L4e und L5e, sowie L6e und L7e gilt:

Beginnend mit 1. Jänner 2024 wird der CO2-Abzugsbetrag alle zwei Jahre jeweils um den Wert 2 abgesenkt.