Neues zur Registrierkasse im Unternehmen

Für viele Unternehmer gehört die Registrierkasse bereits zum Geschäftsalltag. Da im Zusammenhang mit der Einführung der Registrierkassenpflicht einige Rechtsfragen aufgeworfen sowie zusätzliche Erleichterungen eingeführt wurden und Gesetzesänderungen stattgefunden haben, hat das Bundesministerium für Finanzen am 4. August 2016 reagiert und einen neuen Erlass zur Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht veröffentlicht. Der Erlass ist als Auslegungsbehelf zu verstehen. Der neue Erlass kann auf der Website des BMF abgerufen werden.

Die neuen Erleichterungen umfassen beispielsweise:

  • Umsätze im Freien
  • Umsätze in unmittelbaren Zusammenhang mit Hütten, wie insbesondere in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten
  • Umsätze in Buschenschanken und
  • Umsätze in kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen geführt werden

Dabei kann – soweit keine freiwilligen Einzelaufzeichnungen geführt werden, die eine Losungsermittlung ermöglichen und wenn die Umsatzgrenze von € 30.000 für diese Umsätze bzw. diesen Umsatzteil nicht überschritten wurde – die Tageslosung mittels Kassasturz durchgeführt werden.

Die Umsatzgrenze von € 30.000 (netto, ohne Umsatzsteuer) bezieht sich auf den Jahresumsatz pro Kalenderjahr und ist bei den Umsätzen im Freien und bei den Hüttenumsätzen jeweils auf den Teil des Umsatzes beschränkt, der im Freien oder in unmittelbarem Zusammenhang mit Hütten getätigt wird.

Bei den Umsätzen in einer Buschenschank erfolgt die Berechnung der begünstigten Umsätze unter Einbeziehung der gesamtbetrieblichen Umsätze. Dies ergibt sich im Regelfall daraus, dass die Buschenschank in steuerlicher Betrachtung kein eigener Betrieb, sondern Teil des Weinbau- oder Obstbaubetriebes sein wird. Eine Buschenschank fällt zudem nur dann unter die Erleichterungsbestimmung, wenn diese an nicht mehr als 14 Tagen im Kalenderjahr betrieben wird.

Außerdem werden kleine Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen geführt werden, von der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Eine kleine Kantine ist eine Kantine, die von einem gemeinnützigen Verein an maximal 52 Tagen im Jahr betrieben wird, und deren Umsatz die Umsatzgrenze von € 30.000 nicht überschreitet.

Ferner wurde die Frist für den Manipulationsschutz der Registrierkasse verlängert. Nun ist ab dem 1. April 2017 die elektronische Registrierkasse durch eine technische Sicherheitseinrichtung gegen Manipulation zu schützen.

Die Barumsatzgrenze (ab der die Registrierkassenpflicht gilt) wurde für alle anderen Unternehmen nicht verändert. Zur Erinnerung: Unternehmer müssen ab einem Nettojahresumsatz von € 15.000 je Betrieb, sofern die Barumsätze (inkl. Bankomatkarten- und Kreditkartenzahlungen) € 7.500 netto je Betrieb im Jahr überschreiten, eine elektronische Registrierkasse verwenden. Für die Ermittlung der Jahresumsatzgrenze sind nur die Umsätze ab 1. Jänner 2016 heranzuziehen. Solange die Grenze nicht überschritten wurde, kann auch keine Registrierkassenpflicht bestehen.

Zuletzt noch ein Hinweis zur Registrierkassenprämie: Die Prämie in Höhe von € 200 (für jede Erfassungseinheit) kann beim Finanzamt bereits beantragt werden. Man erhält die Prämie für die Anschaffung oder Umrüstung einer Registrierkasse. Förderbar sind auch Teilkomponenten (wie eine App, ein Bondrucker, ein Kartenlesegerät etc.). Ferner kann die Anschaffung einer Registrierkasse auch für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag in Höhe von 13 % herangezogen werden.

Smiling man paying groceries at supermarket checkout with Euro money bill