Neues zur Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

Der OGH hat klargestellt, dass der gewerbe­rechtliche Geschäftsführer für die Überschreitung der Gewerbeberechtigung gegenüber Dritten haftet. Es ist demnach die Aufgabe des gewerberechtlichen Geschäftsführers, sicherzustellen, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung eingehalten werden. Die Gewerbeordnung stellt eine Schutzgesetz dar und dient der Gefahrenabwehr. Kunden sollen durch die erforderlichen Kenntnisse des gewerberechtlichen Geschäftsführers und dessen Fähigkeiten bzw. Sachverstand vor Schäden geschützt werden.

Wird bei einem Kunden bei Ausführung eines Auftrages der zulässige Rahmen der Gewerbeberechtigung überschritten, so kann dieser den gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Haftung heranziehen.

In gegenständlichem Fall klagten die Besitzer eines Kleingartens einen Deichgräberbetrieb sowie dessen gewerberechtlichen Geschäftsführer. Der Deichgräberbetrieb erhielt den Auftrag, eine Baugrube auszuheben. Dem Auftrag lag ein statisches Gutachten zu Grunde. Ein Deichgräber (Erdbeweger) darf keine Erdarbeiten ausführen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind. Dazu zählen jedenfalls Aushubarbeiten mit mehr als 1,25 m Tiefe. Leider wurde dieses Ausmaß überschritten. Durch eine Hangrutschung musste die Baugrube von der Baupolizei mit Beton gesichert werden. Die Kosten zur Wiederherstellung des Bauplatzes in Höhe von mehr als 200.000 Euro waren Gegenstand des Verfahrens. Im Zuge des Rechtsstreits wurde argumentiert, dass die Hangrutschung dadurch verursacht worden sei, dass der gewerberechtliche Geschäftsführer Sicherungsmaßnahmen an der Baugrube unterlassen habe. Ferner sei die Gewerbeberechtigung überschritten worden. Somit waren die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung gegeben.
Entscheidung: OGH 28. 9. 2017, 8 Ob 57/17s