Neues zur Auftraggeberhaftung in der Bauwirtschaft

In der Baubranche ist es üblich, dass bei Beauftragung eines Subunternehmers eine Haftung des Auftraggebers für gewisse lohnabhängige Abgaben des Subunternehmers entstehen kann. Um der Haftung zu entgehen, kann der Auftraggeber einen Teil der Auftragssumme an die Gebietskrankenkasse überweisen, oder er prüft, ob das Subunternehmen in die sogenannte HFU-Liste eingetragen ist.

Die bisherige Regelung hatte allerdings zwei bürokratische Hürden. Diese wurden nun beseitigt.

  1. Unternehmen ohne Mitarbeitern: Bisher konnten sich nur Unternehmen mit Mitarbeitern in die  HFU-Liste eintragen lassen. Unternehmen ohne Mitarbeitern unterlagen nicht der Auftraggeberhaftung, weshalb eine Führung in der HFU-Liste nicht möglich war. Das führte immer wieder zu Problemen, da viele Auftraggeber einen Eintrag in der HFU Liste verlangen. Seit 1.1.2015 können auch Ein-Personen-Unternehmen auf der HFU-Liste geführt werden, wenn der Unternehmer nach dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetz versichert ist und keine Beitragsrückstände bei der SVA bestehen.
  2. Auftragnehmer ohne Dienstgebernummer:  Bisher bestand das Problem, dass das Dienstleistungszentrum der Gebietskrankenkasse Haftungsbeiträge nicht entgegennahm, wenn der Auftragnehmer über keine DGNR verfügte. Damit blieb der Auftraggeber haftbar, wenn der Auftragnehmer nicht angemeldetes Personal (Schwarzarbeiter) einsetzte. Mit der Neuregelung ist ab 1.1.2015 die Abfuhr von Haftungsbeträgen in jedem Fall – d.h. auch bei Auftragnehmern, die keine DGNR haben (z.B. in- und ausländische Ein-Personen-Unternehmen, ausländische Unternehmen ohne in Österreich sozialversichertes Personal) – möglich.

Wir raten Ihnen dringend daher genau zu prüfen mit welchen Subunternehmen Sie zusammen arbeiten.

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