Neues bei der Verwendung drittländischer Firmenfahrzeuge im EU-Zollgebiet

Mit 01. Mai 2015 kam es zu einer zollrechtlichen Verschärfung im Bereich der Nutzung von Firmenfahrzeugen innerhalb der EU durch Mitarbeiter von in der Schweiz oder Liechtenstein ansässigen Firmen.

Die Bedingungen unter welchen eine solche Nutzung möglich ist, ohne das genutzte Kraftfahrzeug verzollen zu müssen, sind im Zollkodex der Gemeinschaft, bzw. in der Zollkodex-Durchführungsverordnung geregelt.

Im Zuge des Verfahrens der sogenannten „vorübergehenden Verwendung“ dürfen Beförderungsmittel bzw. KFZ aus dem Drittland (z.B. Schweiz, Liechtenstein) in der EU vorübergehend genutzt werden, ohne dass die Verpflichtung zur Leistung von Eingangsabgaben besteht. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der das Gemeinschaftsrecht prägende Gedanke des Gebiets- oder Wirtschaftszolles nur die Verzollung jener eingeführten Beförderungsmittel aus Drittländern erlaubt, die tatsächlich auf Dauer in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen. Wenn die Beförderungsmittel nach vorübergehender Nutzung im Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden, ist daher die Erhebung von Einfuhrabgaben vom Grundsatz her nicht gerechtfertigt, solange im Gemeinschaftsgebiet keine Veränderungen bzw. Verbesserungen am Beförderungsmittel vorgenommen werden. Ohne diese Regelung könnte auch eine bloße Urlaubsreise ins Gemeinschaftsgebiet eine Verpflichtung zur Leistung von Einfuhrabgaben auslösen.

Diese Möglichkeit der Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung besteht – nunmehr weiter eingeschränkt – auch für Beschäftigte (früher nur Angestellte) eines Drittlands-Unternehmens, welche innerhalb der EU einen gewöhnlichen Wohnsitz haben (z.B. Grenzgänger). „Beschäftigte“ sind alle Mitarbeiter, ungeachtet ihrer Stellung bzw. Position im Unternehmen, die für das Unternehmen operativ tätig werden (daher neu auch Leiharbeiter mit Arbeitsvertrag, Führungskräfte, nicht aber Einzelunternehmer mit Betriebsstätte im Drittland). Der gewöhnliche Wohnsitz ist jener Wohnsitz einer natürlichen Person, zu dem diese Person die stärksten persönlichen Beziehungen (Mittelpunkt der Lebensinteressen) hat. Laut Bundesministerium für Finanzen, sind etwa 16.000 Grenzgänger gegenüber der Schweiz und Liechtenstein allein in Österreich registriert, von welchen ein Großteil auch ein Firmen-KFZ zur Verfügung gestellt bekommt.

Seit 01. Mai 2015 dürfen die Firmenfahrzeuge der beschriebenen Personen nur mehr für Fahrten zwischen dem im Drittland gelegenen Arbeitsplatz und dem Wohnort im Unionsgebiet, oder zur Ausführung einer im Arbeitsvertrag der betreffenden Person vorgesehenen Aufgabe verwendet werden. Das Ausmaß der beruflichen Verwendung muss im Dienstvertrag vorgesehen sein, weshalb die Organe des Zolls das Recht haben, zur Kontrollzwecken eine Kopie des Arbeitsvertrages zu verlangen. Es ist daher für Betroffene empfehlenswert, eine Kopie des Arbeitsvertrages mitzuführen. Die früher mögliche darüberhinausgehende Nutzung des unverzollten Fahrzeuges für private Zwecke, z.B. Familienfahrten, Einkäufe (außerhalb des Arbeitsweges) etc., auch wenn dies im Anstellungsvertrag vereinbart ist, ist zollrechtlich nicht mehr gestattet.

Es ist daher ratsam die Arbeitsverträge der betroffenen Mitarbeiter entsprechend anzupassen oder die Fahrzeuge in der EU zu verzollen, sofern eine private Nutzung ermöglicht werden soll.

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