Neues Abgabenänderungsgesetz in Planung – die Maßnahmen des EStG im Überblick

Heuer wird bereits zum zweiten Mal das Einkommensteuergesetz, das Körperschaftsteuergesetz, das Umgründungsteuergesetz, das Gebührengesetz, und viele andere Gesetze geändert. Wieder einmal soll die Abgabenkriminalität härter bestraft werden. Erfreulicherweise beinhaltet das 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 auch echte Verwaltungsvereinfachungen.

Bis 27.10.2014 läuft die Begutachtungsfrist. Der Entwurf des Gesetzes beinhaltet folgende Punkte:

Was ist neu im Einkommensteuerrecht (EStG)?

  • Das Einkommensteuerrecht listet in § 3 Steuerbefreiungen auf. Folgende drei Befreiungen werden neu aufgenommen: Ausgleichs- und Ergänzungszulage und Pflegekarenzgeld.
  • Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen gewisse Handelswaren nicht sofort als Ausgabe in Abzug bringen. Nun wurde diese Bestimmung konkretisiert:  Das gilt für Grundstücke, sowie Gold, Silber, Platin und Palladium, sofern sie nicht der unmittelbaren Weiterverarbeitung dienen.
  • Das EStG kannte eine begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne. Nun folgte eine Klarstellung unter welchen Umständen eine Nachversteuerung der Begünstigung eintreten kann.
  • Im Immo-Bereich erfolgt eine Klarstellung, dass der erste Tatbestand der Hauptwohnsitzbefreiung (= seit Anschaffung mindestens 2 Jahre Hauptwohnsitz)  auch dann anzuwenden ist, wenn eine durchgehende Wohnsitznutzung des Eigenheimes oder der Eigentumswohnung auf Grund des Umstandes, dass das Gebäude erst errichtet werden muss, nicht ab der Anschaffung des Grundstückes möglich ist. Die Klarstellung ist insoweit logisch, da man im Regelfall zuerst ein unbebautes Grundstück erwirbt und erst dann mit der Bebauung beginnt. Man bekommt trotzdem die Befreiung.
  • Oftmals wird bei Grundstücksverkäufen eine Besserungsvereinbarung im Kaufvertrag vereinbart. Steigt der Grundstückswert aufgrund einer Umwidmung innerhalb einer gewissen Zeitspanne, so steigt auch der Kaufpreis des damaligen Kaufvertrages.  In einem solchen Fall stellt die nachfolgende Umwidmung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a Bundesabgabenordnung dar, das auch den Wegfall der Abgeltungswirkung einer entrichteten ImmoESt bewirkt, sodass eine Korrektur der zu entrichtenden Einkommensteuer im Wege einer Veranlagung erfolgen kann.
  • Zwecks Verwaltungsvereinfachung wird die Abgeltungswirkung der ImmoESt auf den betrieblichen Bereich erweitert. Das gilt allerdings nur für jene Steuerpflichtigen, deren Einkommen ohne die Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung 11 000 Euro nicht übersteigt und auch sonst keine Erklärungspflichten bestehen. Jemand der wenig verdient, soll nicht aufgrund einer Grundstücksveräußerung im betrieblichen Bereich plötzlich zur Abgabe einer Steuererklärung gezwungen werden.
  • Im Bereich der beschränkten Steuerpflicht werden die Regeln in Zusammenhang mit gewissen Zinserträgen neu geregelt.
  • Ferner wurden Neuregelungen bei BUAK-Zahlungen und bei Partizipationskapital getroffen.

Quelle: BMF

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