Neue Selbstständige: Streichung der höheren Versicherungsgrenze

Bei den sogenannten neuen Selbständigen bestehen derzeit zwei Versicherungsgrenzen, die bestimmen, ob Sozialversicherungspflicht nach dem GSVG vorliegt oder nicht. Die Versicherungsgrenze I gilt, wenn im Kalenderjahr keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt und auch kein Erwerbsersatzeinkommen (z.B. Pension, Krankengeld) bezogen wird, Versicherungsgrenze II gilt, wenn im Kalenderjahr eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Erwerbsersatzeinkommen bezogen wird. Im Jahr 2015 liegt die Versicherungsgrenze I bei EUR 6.453,36 pro Jahr, die Versicherungsgrenze II entspricht jeweils dem 12-fachen der Geringfügigkeitsgrenze nach ASVG und liegt 2015 bei EUR 4.871,76 pro Jahr. Mit 01.01.2016 wird die Versicherungsgrenze I gestrichen, es kommt dann für alle Fälle die nur mehr die 12-fache Geringfügigkeitsgrenze zur Anwendung.

Personen, die am 01.01.2016 bereits 50 Jahre alt, noch nicht 180 Beitragsmonate in der Pensionsversicherung erworben haben und durch die Streichung der Versicherungsgrenze erstmals der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegen würden, können sich auf Antrag von den Beiträgen zur Pensionsversicherung befreien lassen, erwerben dann aber auch keine weiteren  Pensionszeiten.

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