Mitarbeiterrabatte und Sachbezug

Ein besonderes Augenmerk sollte man bei der Lohnverrechnung auf das Thema Mitarbeiterrabatte legen. Künftig dürfen Rabatte im Ausmaß von 20% auf den um die üblichen Preisnachlässe verminderten üblichen Endpreis des Abgabeortes angesetzt werden (ohne Höchstbetrag). Im Klartext: Erhält ihr Kunde von Haus aus (z.B. weil er Stammkunde ist) 10% auf den Endpreis, dann ist dieser um 10% verminderte Preis die Basis für den 20%-igen Rabatt. Sollte der Rabatt mehr als 20% betragen, ist grundsätzlich Steuerpflicht für den gesamten Vorteil (Rabatt) gegeben. Es besteht allerdings ein Freibetrag iHv. € 1.000,– – d.h. Rabatte bis zu € 1.000,– pro Jahr können trotzdem ohne Verrechnung eines Sachbezugs gewährt werden. Darüber hinausgehende Teile wären voll steuerpflichtig. In Zusammenhang mit dieser Grenze bestehen erhöhte Dokumentationspflichten für den Dienstgeber, damit die Gesamtsumme der Rabatte nachgewiesen werden kann.

Ab einem Gesamtwarenwert von 5.000,– ist es vermutlich vorteilhaft nur 20% Rabatt zu gewähren, um in den Genuss der Steuerbefreiung ohne Höchstgrenze zu kommen.

Die dem Mitarbeiter günstiger zugekommenen Waren dürfen von diesem nicht weiterverkauft werden bzw. nicht zur Einkünfteerzielung verwendet werden – d.h. sie müssen der privaten Lebensführung dienen.

100 euro