Mitarbeit von Familienangehörigen in Betrieben

Darf die eigene Mutter im Betrieb unentgeltlich mitarbeiten? Kann ich meine Gattin im Betrieb anstellen? Diese und ähnliche Fragen werden der Gebietskrankenkasse sehr oft gestellt. In Abstimmung mit der Wirtschaftskammer Österreich und dem Bundesministerium für Finanzen wurde nun von der GKK ein Merkblatt zur familienhaften Mitarbeit in Betrieben erstellt. In Folge finden Sie die wichtigsten Aussagen:

Grundsätzlich ist jeder Fall individuell zu entscheiden. Die nachstehenden Erläuterungen dienen daher nur als Orientierungshilfe.

Eine Grundvoraussetzung für die Annahme familienhafter Mitarbeit ist bei den meisten Familienangehörigen die vereinbarte Unentgeltlichkeit der Tätigkeit, das heißt es dürfen tatsächlich keine Geld- oder Sachbezüge (auch nicht durch Dritte) gewährt werden.


 

EhegattInnen, Eingetragene PartnerInnen und Lebensgefährten:

Die Mitarbeit eines Ehegatten im Betrieb gilt aufgrund der ehelichen Beistandspflicht (§ 90 ABGB) als Regelfall und die Begründung eines Dienstverhältnisses als Ausnahme. Im Zweifel ist daher von einer Tätigkeit im Rahmen der ehelichen Beistandspflicht auszugehen. Eine Abgeltung für diese Art der familienhaften Mitarbeit stellt kein Entgelt dar und ist daher steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nicht existent.

Ein Dienstverhältnis kann nur dann angenommen werden,

  • wenn diesbezüglich ein ausdrücklich oder konkludent vereinbarter Entgeltanspruch und
  • persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit vorliegen,
  • die nach außen eindeutig zum Ausdruck kommt (Dienstvertrag, Weisungsgebundenheit, organisatorische Eingliederung, Zeitaufzeichnungen, Führung eines Lohnkontos, Auszahlung von Arbeitslohn und Überweisungsbelege….) und
  • mit Familienfremden unter gleichen Voraussetzungen abgeschlossen worden wäre (Fremdvergleich) und
  • über das Ausmaß der ehelichen Beistandspflicht hinausgehen.

Bei Lebensgefährten gibt es keine gesetzlich verankerte Beistandspflicht. Trotzdem wird – analog zu den EhegattInnen – die Begründung eines Dienstverhältnisses die Ausnahme sein.


 

Kinder:

Hinsichtlich Kinder gilt die Vermutung, dass sie aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen und nicht aufgrund eines Dienstverhältnisses im elterlichen Betrieb mitarbeiten, sofern nicht anderes vereinbart wurde. Steuerlich liegt ein Dienstverhältnis grundsätzlich nur dann vor, wenn die Mitwirkung fremdüblich abgegolten wird und das Kind bereits selbsterhaltungsfähig ist. Ansonsten gelten die gleichen Regeln wie für Ehepartner.

Achtung: Im Betrieb der Eltern (bzw. Großeltern, Wahl- oder Stiefeltern) ohne Entgelt regelmäßig beschäftigte Kinder sind vollversichert, wenn sie

  • das 17. Lebensjahr vollendet haben,
  • keiner anderen Erwerbstätigkeit hauptberuflich nachgehen,
  • keine Beschäftigung in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb vorliegt.

Tipp! Anstelle der Unentgeltlichkeit könnte in diesen Fällen ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vereinbart werden. Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze gelangt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Beschäftigung für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart wird. Es ist darauf zu achten, dass der geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer nur so viele Stunden im Monat arbeiten darf, als unter Zugrundelegung eines kollektivvertraglichen Mindestlohnes (oder vereinbarten höheren Lohnes) bzw. ortsüblichen Lohnes (bei Nichtgeltung eines KVs) die Geringfügigkeitsgrenze  nicht überschritten wird.

Ein „Taschengeld“, welches dem Kind aufgrund der Unterhaltsleistung der Eltern zur freien Verfügung überlassen wird, stellt aber kein Entgelt im Sinne des § 4 Abs 1 Z 3 ASVG dar.


 

Eltern, Großeltern

Werden Eltern im Gewerbebetrieb ihrer Kinder tätig, so ist eher von einem Dienstverhältnis auszugehen, jedoch spielen die tatsächlichen Verhältnisse eine wichtige Rolle.

Ist für eine Tätigkeit Unentgeltlichkeit vereinbart, so wird ein Dienstverhältnis nicht angenommen, wenn der Betrieb grundsätzlich auch ohne die Mithilfe der Eltern aufrechterhalten werden kann (z.B. Eltern/Großeltern beziehen eine Alterspension).


 

Geschwister, sonstige Verwandte:

Je entfernter das Verwandtschaftsverhältnis, desto eher ist ein Dienstverhältnis anzunehmen.

Es gibt bei Geschwistern, Schwiegerkindern, Schwagern/Schwägerinnen, Nichten/Neffen etc. keine familienrechtlichen Verpflichtungen, d.h. keine wechselseitigen Unterhaltsansprüche. Es ist daher – bei Vorliegen der Voraussetzungen – von einem Dienstverhältnis auszugehen. Wenn jedoch Unentgeltlichkeit vereinbart wurde, wird bei einer kurzfristigen Tätigkeit nicht von einem Dienstverhältnis auszugehen sein.

In Kapitalgesellschaften ist eine familienhafte Tätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen. Es ist hier im Einzelfall zu beurteilen, ob bei der Tätigkeit naher Angehöriger die Voraussetzungen für ein Dienstverhältnis vorliegen.

Quelle: NÖDIS Nr. 4/2015

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