Kroatien in der EU – was ändert sich?

Seit dem Beitritt Kroatiens zur EU mit 01.07.2013 gibt es an den Grenzübergängen in Slowenien und Ungarn für Gemeinschaftsware keine Warenkontrollen mehr. Die Waren befinden sich zollrechtlich im freien Verkehr. Es müssen aber weiterhin die Freimengen für verbrauchssteuerpflichtige Waren (Tabak, Alkohol, Mineralöl etc.) berücksichtigt werden, gewisse Humanarzneimittel und bestimmte Lebensmittel sind von den neuen Bestimmungen vorübergehend ganz ausgeschlossen.

Umsatzsteuerrechtlich ändert sich ebenfalls einiges. Waren können nun steuerfrei an kroatische Unternehmer geliefert werden. Allerdings muss das kroatische Unternehmen hierfür eine kroatische UID vorweisen. Da in Kroatien noch nicht in allen Fällen UID Nummern vergeben und in die EU-Datenbank eingepflegt wurden, wird eine fehlende UID bis 31.12.2013 vom Finanzamt ausnahmsweise nicht beanstandet, wenn der kroatische Abnehmer gegenüber dem Lieferant schriftlich erklärt, dass er die Erteilung einer UID bereits beantragt hat und die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt sind. Die UID muss allerdings nachgeliefert werden.

Da kroatische Staatsbürger nun auch automatisch Unionsbürger sind, steht ihnen grundsätzlich auch das Recht auf Arbeitnehmerfreizügigkeit und Dienstleistungsfreiheit zu. Es gelten dennoch Übergangsbestimmungen bis 30.06.2020. Kroatische Staatsbürger müssen daher weiterhin vor Arbeitsaufnahme eine behördliche Bewilligung einholen. Ausnahmen bestehen z.B. für gewisse schon in Österreich arbeitende oder lebende kroatische Staatsbürger, sowie für deren Ehepartner und Kinder.
Der Personenverkehr wird bis zu einem Beitritt zum Schengener Abkommen weiterhin kontrolliert werden.

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