Keine Lohnnebenkostenpflicht für Fremdgeschäftsführer

Immer wieder versucht die Finanzverwaltung Fremdgeschäftsführer in eine Lohnnebenkostenpflicht zu zwängen. In einem kürzlich ergangenen Erkenntnis stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass persönlich weisungsfreie Fremdgeschäftsführer keinen DB, keinen DZ und auch keine Kommunalsteuer zu leisten haben. Hierfür muss im Anstellungsvertrag vereinbart werden, dass der Geschäftsführer persönlich weisungsfrei tätig ist. In der Praxis muss das rechtlich Vereinbarte auch so gelebt werden. Der Fremdgeschäftsführer erzielt keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ein gesellschaftsrechtliches Weisungsrecht ist dabei nicht schädlich. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist ausschließlich der Anstellungsvertag maßgeblich.

Businessperson Calculating Finance On Desk