Infos zur Kurzarbeit Phase 4

Die Kurzarbeitsphase 4 gilt für den Zeitraum 01.04.2021 bis 30.06.2021.

Wie genau vorzugehen ist, finden Sie hier:

Es ist eine neue Sozialpartnervereinbarung (Version 9.0) auszufüllen und über das EAMS- Unternehmerkonto einzureichen.

Anträge können frühestens ab 06.04.2021 eingebracht werden.

Sie haben die Möglichkeit bis 5.5.2021 per 01.04.2021 den Antrag einzureichen.

Die Regelungen bezüglich

  • Mindestarbeitsquote von 30 % (bzw. gemäß Beilage 2: 10 % oder für Lockdown-Betriebe in Lockdown-Monaten bis 0 %)
  • Nettoersatzrate (90 %, 85 %, 80 %) gemäß Mindestbruttoentgelttabelle (seit Frühjahr 2020 in Kraft)
  • Entgeltdynamisierung bei Ist-Lohnerhöhungen entsprechend Kollektivvertrag (Details gleichbleibend entsprechend Kurzarbeitsphase 3)
  • Rückerstattung bei Fortbildungen in Ausfallszeiten gemäß Phase 3 ebenso 60 %
  • Förderberechnung gemäß Differenzmethode

bleiben unverändert.

NEUE PUNKTE für KURZARBEIT-PHASE 4 sind

  • Freiwillige Trinkgeldersatz-Option: diese besteht in einer bis zu 5%igen Erhöhung des Brutto vor Kurzarbeit und wird auch vom AMS anerkannt, diese Option besteht für die ÖNACE Betriebe

A) 55 Beherbergung

B) 56 Gastronomie

C) 86.90-9 sonstiges Gesundheitswesen

D) 96.02 Frisör- und Kosmetiksalons

E) 96.04-1 Schlankheits- und Massagezentren

F) Erbringung von sonstigen Dienstleistungen

Die Entscheidung ist für einen Betrieb zur Gänze zu treffen. Gilt somit für alle Dienstnehmer des Unternehmens. Ebenfalls ist die Option widerrufbar ab dem folgenden Kalendermonat und gilt nicht verbindlich für die Zeit nach der Kurzarbeit. Für den Erhöhungsbetrag gilt Kommunalsteuerbefreiung. Es erhöht sich das Brutto vor Kurzarbeit in der Lohnverrechnung als auch bei der AMS-Abrechnung.

  • Die Ausbildungspflicht bei Lehrlingen (50 % der ausfallenden Zeit) in Zeiten des Lockdowns entfällt.
  • Die Steuerberater-Unterschrift zur Beilage 1 fällt weg, wenn sich der Betrieb bei Beginn der Kurzarbeit im Lockdown befindet oder wenn Kurzarbeit nur für die Zeit des Lockdowns beantragt wird.
  • Reduktion des Beschäftigtenstandes: Auf Verlangen der Gewerkschaft sind bei Reduktion während der Kurzarbeit oder Behaltefrist Nachweise über die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses vorzulegen.
  • Wirtschaftliche Beilage 1: Bei der Umsatzdarstellung werden die Umsätze von April 2019 bis zum letzten verfügbaren Monat vor Beantragung der aktuellen Kurzarbeit angegeben. Bei der Umsatzprognose für den beantragten Zeitraum der Kurzarbeit bezieht man sich auf den Vergleichszeitraum im Jahr 2019.
  • Wirtschaftliche Begründung: Achten Sie darauf nach Möglichkeit branchenspezifische Angaben zu machen. Die Gewerkschaft wird vermehrt kritisch diese Begründungen hinterfragen.