ImmoESt optimieren

Die Wohnungseigentümer einer Hausanlage haben eine angemessene Rücklage zur Vorsorge für künftige Aufwendungen zu bilden. Man nennt diese Rücklage auch Instandhaltungs- oder Reparaturrücklage.
Oftmals wird dem Vertragserrichter (Rechtsanwalt, Notar) die Höhe der Instandhaltungsrücklage nicht gesondert bekannt gegeben.
Das kann für Sie nachteilig sein.

Die Instandhaltungsrücklage ist aus Sicht des Einkommensteuerrechts kein Erlösbestandteil (sondern eine Art Sparguthaben) und gehört im Kaufvertrag gesondert angeführt. Sie darf nicht als Teil des Kaufpreises angeführt werden. Halten Sie sich an diesen Tipp, zahlen Sie für die Instandhaltungsrücklage keine Immobilienertragsteuer.

Wo kann man das nachlesen?

Einkommensteuerrichtlinien Randziffer 6655c:
„Bei der Übertragung einer Eigentumswohnung wird auch die Instandhaltungsrücklage gemäß § 31 WEG mitübertragen. Wird nachgewiesen, dass ein konkreter Teil des gesamten Kaufpreises auf bereits in die Instandhaltungsrücklage eingezahlte Beträge entfällt, hat der Veräußerer insoweit keine Einkünfte und der Erwerber insoweit keine Anschaffungskosten hinsichtlich des übertragenen Grundstückes. Für den Nachweis erforderlich ist die die ausdrückliche Erwähnung des konkreten Betrages im Kaufvertrag.“