Homeoffice als Betriebsstätte

Das BMF veröffentlicht über das Express-Antwort-Service (EAS) regelmäßig seine Rechtsansicht zu bestimmten Fragen des internationalen Steuerrechts. Diese sind als Serviceleistung des BMF zu verstehen und daher nicht rechtsverbindlich.

Das BMF stellte am 27.06.2019 eine neue EAS-Auskunft zum Thema „Homeoffice und Betriebsstätte“ online.

Der Sachverhalt sieht wie folgt aus:

Ein deutsches Unternehmen beschäftigt einen österreichischen Arbeitnehmer in Österreich. Der Mitarbeiter hat eine Homeoffice-Vereinbarung und arbeitet von zu Hause aus für das Unternehmen. Das BMF beschäftigt sich mit folgender Rechtsfrage: Besteht für das deutsche Unternehmen das Risiko in Österreich aufgrund der Homeoffice-Vereinbarung eine Betriebsstätte zu begründen und wenn ja, löst diese Betriebsstätte österreichische Steuerpflicht aus.

Die Lösung:

Es wird in einem ersten Schritt der inländische Besteuerungsanspruch geprüft. Gemäß § 29 Abs. 1 BAO gilt jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung des Betriebs dient, als Betriebsstätte. Werden im Homeoffice in der Wohnung des Arbeitnehmers im Wesentlichen ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Laptop und ein Mobiltelefon zur Arbeitsausübung genutzt, so kann darin bereits eine „feste örtliche Anlage oder Einrichtung“ bestehen. Darüber hinaus erfordert § 29 BAO die Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes an diesem Ort. Somit kann eine Betriebsstätte durchaus auch in der inländischen Wohnung des Mitarbeiters gegeben sein.

In einem zweiten Schritt wird geprüft, ob das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und Deutschland den inländischen Besteuerungsanspruch einschränkt. Gemäß den Ausführungen des OECD-Musterabkommens zu Artikel , hängt das Vorliegen einer festen Geschäftseinrichtung von folgenden Faktoren ab: Verfügungsmacht, Dauerhaftigkeit und unternehmerische Tätigkeit.

Ein Homeoffice wird in der Regel alle drei Punkte erfüllen. Einen Ausweg bietet allerdings Artikel 5 Absatz 4 des DBAs an.

Die Tätigkeit des Mitarbeiters im inländischen Homeoffice ist demnach zu untersuchen. Tätigkeiten, denen eine bloß untergeordnete Funktion im Rahmen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens zukommt, stellen entsprechend Art. 5 Abs. 4 DBA Deutschland keine Betriebsstätte dar. Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob diese Tätigkeiten bloße Hilfstätigkeiten iSd Art. 5 Abs. 4 darstellen, ist die Haupttätigkeit des Gesamtunternehmens. Entsprechen die in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeiten der Haupttätigkeit des Gesamtunternehmens, so kann keine der Ausnahmen greifen.