Gewinnfreibetrag ab 2017

Endlich sind die mageren Jahre vorbei!

Für ab 2017 beginnende Wirtschaftsjahre sind wieder alle Wertpapiere im Sinne des § 14 Abs 7 Z 4 EStG als begünstigte Wirtschaftsgüter zulässig. Zuvor waren als einzige Wertpapierkategorie Wohnbauanleihen für den Gewinnfreibetrag geeignet.

Worum geht es dabei?

Der durch die Gegenüberstellung von Betriebseinnahmen (Erträgen) und Betriebsausgaben (Aufwendungen) ermittelte Gewinn ist in der Regel noch nicht der endgültige zu versteuernde Gewinn. Als „letzte“ Betriebsausgabe kann nämlich noch ein Gewinnfreibetrag von bis zu 13 Prozent des (vorläufig ermittelten) Gewinnes abgezogen werden (Quelle: usp.gv.at).

Natürliche Personen, also Einzelunternehmer, GesnbRs, KGs und OGs haben die Möglichkeit, den Gewinnfreibetrag geltend zu machen. Die gute Nachricht: bis zu einem steuerlichen Gewinn in Höhe von € 30.000 können Sie sich entspannt zurücklehnen. Der Gewinnfreibetrag wird automatisch steuerlich berücksichtigt und beträgt 13 % des Gewinnes. Der Freibetrag wirkt wie eine Betriebsausgabe und mindert daher den steuerlichen Gewinn eins zu eins. Bei genau € 30.000 Gewinn erhalten Sie daher € 3.900 Freibetrag „geschenkt“. Übersteigt Ihr Gewinn € 30.000, müssen Sie tätig werden. Sie müssen in Ihr Unternehmen vor Ablauf des Jahres investieren. Als Investitionen kommen ungebrauchte abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter mit einer Nutzungsdauer von mindestens vier Jahren (z. B. Betriebs- und Geschäftsausstattung, Maschinen, LKW, Gebäudeinvestitionen etc.) oder eben Wertpapiere in Betracht. PKWs, gebrauchte Gegenstände und u. a. der Ankauf von Grund und Boden fallen nicht unter die Regelung. Nähere Informationen senden wir Ihnen gerne bei Bedarf zu.

Der investitionsabhängige Gewinnfreibetrag steht mit steigenden Gewinnen staffelweise reduziert zu und beträgt für:

bis € 175.000: 13 % Gewinnfreibetrag
über € 175.000 bis € 350.000: 7 % Gewinnfreibetrag
über € 350.000 bis € 580.000: 4,5 % Gewinnfreibetrag
über € 580.000: null

Auch selbstständige Gesellschafter-Geschäftsführer können vom Gewinnfreibetrag profitieren. Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschale steht nur der Grundfreibetrag (13 % von € 30.000 zu. D. h., in diesem Fall muss für den Freibetrag nichts investiert werden.)

Folgende Wertpapiere beispielsweise lt. WKO tauglich:

Voraussetzung ist, dass der Ausgabewert mindestens 90 % des Nennwertes beträgt und Prospektpflicht gegeben ist. Die Ausnahmen von der Prospektpflicht nach dem Kapitalmarktgesetz gelten auch hier. Unwesentlich ist, ob die Verzinsung fix oder variabel ausgestaltet ist:

  • öffentliche Anleihen (werden von Gebietskörperschaften begeben)
    – Bundesanleihen, Bundesobligationen
    – Anleihen der Bundesländer und Gemeinden
  • Bundesschatzscheine
  • Bankschuldverschreibungen (Papiere, die von Geschäftsbanken begeben werden)
    – Pfandbriefe, Kommunalobligationen
  • Industrieobligationen (werden von Unternehmen des Nichtbankensektors begeben)
  • Gewinnschuldverschreibungen (sind dadurch gekennzeichnet, dass die Anleihe nicht mit einer festen Verzinsung, sondern mit einer Gewinnbeteiligung am Schuldnerunternehmen ausgestattet ist)
  • „Wohnbauanleihen“ (Wandelschuldverschreibungen zur Förderung des Wohnbaues – Die KESt-Freiheit gemäß § 2 des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaues kommt nicht zum Tragen, da die Zinsen beim Empfänger nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.)
  • Wandelschuldverschreibungen (Sie vermitteln dem Inhaber das Recht, zu einer bestimmten Zeit statt der Rückzahlung der Schuldsumme den Umtausch in Aktien des Emittenten zu einem bereits bei der Begebung der Anleihe festgesetzten Kurs zu verlangen.)
  • Optionsanleihen (Es besteht neben dem Anspruch auf Rückzahlung des Einlösungsbetrages ein zusätzliches selbstständiges Aktienbezugsrecht.)
  • Umtauschanleihen (Statt der Rückzahlung des eingesetzten Kapitals kann der Bezug von Aktien einer in den Anleihebedingungen genannten Gesellschaft vereinbart werden.)
  • nachrangige Schuldverschreibungen
  • Ergänzungskapital gemäß § 23 Abs. 7 BWG
  • Ergänzungskapital iSd § 73c Abs. 2 VAG
  • Zertifikate (ohne Einschränkung auf einen bestimmten Basiswert), sofern eine 100%ige Kapitalgarantie (bei Zertifikaten mit unbegrenzter Laufzeit permanent, bei Zertifikaten mit begrenzter Laufzeit zumindest am Laufzeitende) gegeben ist. Bei Zertifikaten, die über keinen Nennwert verfügen, hat sich die 100%ige Kapitalgarantie auf den Erstausgabepreis des Zertifikates zu beziehen, sonst auf den Nennwert.Zertifikate können in unterschiedlichster Form ausgestaltet sein, etwa als
    • Indexzertifikate – ihre Wertentwicklung hängt von der Wertentwicklung eines Index ab
    • Zertifikate auf einen Einzeltitel – ihre Wertentwicklung hängt von der Wertentwicklung, z. B. einer Aktie, ab
    • Rohstoffzertifikate – ihre Wertentwicklung hängt von der Wertentwicklung eines bestimmten Rohstoffpreises (z. B. Kupfer) ab.
  • Indexanleihen, sofern sie mit einer 100%igen Kapitalgarantie ausgestattet sind

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