Gewinnausschüttungen trotz COVID-19

Wir haben für Sie aus den Bestimmungen der Fördereinrichtungen die wichtigsten Textpassagen zusammengefasst:

Fixkostenzuschuss Phase 1 (Quelle: FAQ www.fixkostenzuschuss.at)

Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Das Unternehmen muss im Wesentlichen die Verpflichtungen gemäß der Punkte 6.1 und 6.2 der Richtlinien einhalten. Dazu zählen insbesondere (i) die Verpflichtung auf den Erhalt der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zu setzen, um Umsätze zu erzielen und die Arbeitsplätze (auch mittels Kurzarbeit) zu erhalten und (ii) die Verpflichtung im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 keine Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von Aktien vorzunehmen sowie nach diesem Zeitraum bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen. Vor Antragstellung muss das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die durch den Fixkostenzuschuss zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht mittels ex ante Betrachtung gemäß Punkt 3.1.6 der Richtlinien).

C.II.2. Inwieweit sind Entnahmen und Gewinnausschüttungen zulässig?

Bis zum 16. März 2020 sind Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer zulässig und stehen einer Gewährung des Fixkostenzuschusses nicht entgegen. Im Zeitraum von 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 sind Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen.

Insbesondere steht der Gewährung eines Fixkostenzuschusses daher im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 16. März 2021 entgegen: (i) die Auflösung von Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns, (ii) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (iii) der Rückkauf eigener Aktien.

Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen.

C.II.2.a Sind die Begriffe „Dividende“ und „Gewinnausschüttung“ in Punkt 6 der Richtlinien zum Fixkostenzuschuss im unternehmensrechtlichen oder im steuerrechtlichen Sinn zu verstehen?

Die Begriffe „Dividende“ bzw „Gewinnausschüttung“ sind im unternehmensrechtlichen Sinn zu verstehen. Sach- und Bardividenden sind identisch zu behandeln. Ob eine unternehmensrechtliche Gewinnausschüttung zB abgabenrechtlich als Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs. 12 EStG zu beurteilen ist, ist für Zwecke des Fixkostenzuschusses nicht von Belang.

C.II.3. Nach Punkt 6.2.2 der Richtlinien stehen der Gewährung eines Fixkostenzuschusses unter anderem „sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen“ im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 16. März 2021 entgegen. Welche Gewinnausschüttungen fallen nicht unter diesen Begriff und sind daher zulässig?

Eine Gewinnausschüttung ist trotz der Einschränkung in Punkt 6.2.2 der Richtlinien zulässig, wenn der Gewinnausschüttungsanspruch eines Gesellschafters nicht erst mit einem Beschluss über die Ergebnisverwendung entsteht (zB im Anwendungsbereich des Vollausschüttungsgebotes gemäß § 82 Abs 1 GmbHG). Entsteht ein Gewinnauszahlungsanspruch unabhängig von einem Ergebnisverwendungsbeschluss oder ähnlicher im Jahr 2020 für die Ausschüttung erforderlicher Beschlüsse auf Ebene der Gesellschaft und kann dieser nicht ohne Zustimmung des Gesellschafters bzw der Gesellschafter geschmälert werden, liegt eine rechtlich zwingende Gewinnausschüttung vor, die getätigt werden darf.

Fixkostenzuschuss 800.000 (Quelle: FAQ www.fixkostenzuschuss.at)

Welche Verpflichtungen müssen Unternehmen übernehmen?

Das Unternehmen muss im Wesentlichen die Verpflichtungen gemäß den Punkten 6.1 und 6.2 der Richtlinien einhalten. Dazu zählen insbesondere (i) die Verpflichtung, auf den Erhalt der Arbeitsplätze besonders Bedacht zu nehmen und zumutbare Maßnahmen zur Erzielung von Umsätzen zu und zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (auch mittels Kurzarbeit) zu setzen sowie (ii) die Verpflichtung, im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 keine Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen und keinen Rückkauf von eigenen Aktien vorzunehmen sowie nach diesem Zeitraum bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu verfolgen. Vor Antragstellung muss das Unternehmen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um die zu deckenden Fixkosten zu reduzieren (Schadensminderungspflicht).

Inwieweit sind Entnahmen und Gewinnausschüttungen zulässig?

Bis zum 16. März 2020 sind Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw Gewinnausschüttungen an Eigentümer zulässig und stehen einer Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000 nicht entgegen. Im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 31. Dezember 2021 sind Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. Gewinnausschüttungen an Eigentümer an die wirtschaftlichen Verhältnisse anzupassen. Insbesondere steht der Gewährung des Fixkostenzuschusses 800.000 daher im Zeitraum vom 16. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 entgegen: (i) die Ausschüttung von Dividenden oder sonstige rechtlich nicht zwingende Gewinnausschüttungen, (ii) der Rückkauf eigener Aktien. Danach hat bis 31. Dezember 2021 eine maßvolle Dividenden- und Gewinnauszahlungspolitik zu erfolgen. Das impliziert auch, dass gewährte Zuschüsse bis 31. Dezember 2021 nicht zur Finanzierung der Ausschüttung von Dividenden verwendet werden.

AWS Überbrückungsgarantie 90 % und 100 %

Im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten sind die Vergütungen des Inhabers des garantiewerbenden Unternehmens bzw. der Organe, Angestellten und wesentlichen Erfüllungsgehilfen des garantiewerbenden Unternehmens danach auszurichten, dass diesen keine unangemessenen Entgelte, Entgeltbestandteile sowie sonstigen unangemessenen Zuwendungen geleistet werden. Insbesondere verpflichtet sich der Antragsteller für das laufende Geschäftsjahr keine Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu bezahlen, die über 50% der Boni des Vorjahres hinausgehen. Die Entnahmen des Inhabers des Unternehmens bzw. die Gewinnausschüttung an Eigentümer für den Zeitraum der Garantie sind auf die wirtschaftlichen Verhältnisse angepasst zu gestalten (Dividenden- und Gewinnauszahlungsverbot vom 16.3. 2020 bis zum 16.3. 2021 und maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit). Weiters verpflichtet sich das garantiewerbende Unternehmen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufzulösen und die aus der Garantie erhaltene Liquidität nicht (i) zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, (ii) zum Rückkauf eigener Aktien und (iii) zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer zu verwenden Die 80 % AWS Überbrückungsgarantie ist nicht vom Gewinnausschüttungsverbot