Geschäftsführung mittels zwischengeschalteter GmbH

Wer eine GmbH besitzt, benötigt für das Handeln dieser GmbH einen Geschäftsführer. Diese Funktion kann der Gesellschafter selbst übernehmen oder einem fremden Dritten übertragen. In der Praxis sieht man nicht selten, dass die Geschäftsführung wiederrum von einer anderen GmbH übernommen wird. Das führt oftmals zu Konflikten im Steuerrecht. Der VwGH bringt mit einem neuen Erkenntnis  mehr Klarheit bei der Beurteilung, ob das Zwischenschalten einer anderen GmbH zulässig ist.

Das Problem anhand eines Beispiels:

Herr Maier ist Gesellschafter (=Eigentümer) der Maier GmbH. Die Maier GmbH hat einen Tischlereibetrieb. Die Geschäftsführung der Maier GmbH übt die Maier Management GmbH aus. Die Maier Management GmbH gehört wiederrum Herrn Maier. Die Maier Management GmbH stellt an die Maier GmbH Rechnungen für die Ausübung der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer der Maier Management GmbH ist Herr Maier persönlich.

Herr Maier bedient sich daher für die Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit einer weiteren GmbH. Das kann steuerliche Vorteile haben, denn die Einkünfte muss dann die Maier Management GmbH, und nicht Herr Maier, versteuern. Das stößt der Finanz wiederum sauer auf. Es stellt sich die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, die Geschäftsführung über die zwischengeschaltete Maier Management GmbH auszuüben.

Die Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes:
(VwGH 4.9.2014, 2011/15/0149 und VwGH 24.9.2014, 2011/13/0092)

Grundsätzlich ist die Funktion eines Geschäftsführers höchstpersönlich auszuüben. Man darf ausnahmsweise eine GmbH für die Tätigkeit zwischenschalten. Man benötigt dann eine nach außen in Erscheinung tretende Vereinbarung über die Gestellung des Geschäftsführers. Der Gerichtshof unterscheidet sehr strikt zwischen einem Anstellungs- und dem Bestellungsverhältnis des Geschäftsführers. Die beiden Vereinbarungen müssen getrennt voneinander vorliegen.

Liegt eine Vereinbarung über die Gestellung des Geschäftsführers vor, ist die erste Hürde genommen. In einem weiteren Schritt muss man prüfen, ob Missbrauch vorliegt. Es sollten daher auch außersteuerliche Gründe für das Zwischenschalten der GmbH vorliegen.

Abschließend muss das gewählte Konstrukt tatsächlich gelebt werden. Es reicht daher nicht, dies bloß auf Papier zu vereinbaren.

Fazit: Das Zwischenschalten einer GmbH ist möglich. Es bedarf jedoch einiger planerischer Schritte. Eine steuerrechtliche Beratung wird in diesem Zusammenhang notwendig sein.

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