Geschäftsessen absetzen

Ausgaben für die werbewirksame Bewirtung von Geschäftsfreunden sind nur dann abzugsfähig, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Bisher konnten diese Ausgaben zu 50% als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Ab dem 1. Juli 2020 bis zum Jahresende sind diese Ausgaben zu 75 % statt 50 % absetzbar. Die Maßnahme ist daher zeitlich befristet.

Der neue Gesetzestext lautet:

„Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 Satz 3, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Jänner 2021 anfallen, können zu 75 % abgezogen werden.“

Es ist unmaßgeblich, ob die Bewirtung außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten oder im Betrieb stattfindet.

Tipp: Bewirtungsspesen umfassen auch Unterbringungskosten, sowie entsprechende Zusatzangebote (wie etwa ein Saunabesuch). Die Übernahme von Hotelkosten, aber auch die Kosten der Beherbergung im eigenen Haus sind als Bewirtungsaufwendungen anzusehen.