Geburtstagsfeier eines Bürgermeisters als Werbungskosten?

Der Bürgermeister einer Gemeinde lud alle Bewohner der Gemeinde zu seinem runden Geburtstag in ein Gasthaus ein. Die Bewirtungskosten betrugen rund 6.500 Euro. Er setzte diese Bewirtungskosten in seiner Steuererklärung von der Steuer ab.

Aufwendungen für die Lebensführung dürfen steuerlich nicht in Abzug gebracht werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Dieser Grundsatz kann ausnahmsweise durchbrochen werden. Dem Steuerpflichtigen muss der Nachweis gelingen, dass die Aufwendungen aus Werbezwecken erwachsen sind und die berufliche Veranlassung weitaus überwog. So können auch Bewirtungen anlässlich von konkreten Wahlveranstaltungen bei einem politischen Funktionär zu steuerlich absetzbaren Aufwendungen führen.

Leider gilt dies jedoch nicht für Geburtstagsfeiern. Der Geburtstag einer Person ist ein Ereignis aus dem Bereich ihrer privaten Lebensführung und somit nicht steuerlich abzugsfähig.

BFG 7. 5. 2019, RV/6100317/2019