Entfall der Mietvertragsgebühr

Nach § 33 TP 5 Gebührengesetz hat der Mieter oder Vermieter bei Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages eine 1-prozentige Mietvertragsgebühr zu entrichten. Diese Mietvertragsgebühr soll künftig für Wohnraummiete entfallen.

Der Gesetzgeber hat kein Inkraftretensdatum in die Gesetzesänderung eingebaut. Daher entfällt die Mietvertragsgebühr ab der Kundmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt. Die Veröffentlichung soll in den kommenden Wochen erfolgen. Alle Verträge, die noch vorher unterschrieben werden, sind weiterhin gebührenpflichtig.