Die Gründungsprivilegierung – neue Regeln für die GmbH Gründung

Nach rund 8 Monaten wurden die gesetzlichen Bestimmungen für die Gründung der GmbH „light“ gekippt. Zu groß war der Andrang auf die meist unterkapitalisierten Gesellschaften. Das Problem lag nicht in den zahlreichen Neugründungen, sondern in den bereits bestehenden Gesellschaften. Diese konnten durch eine Kapitalherabsetzung, von EUR 35.000,– auf EUR 10.000,– Stammkapital, steuerfrei Geld aus der GmbH entnehmen. Der Gesetzgeber hat diesen Praktiken nun einen Riegel vorgeschoben.

Für die Gründung einer GmbH muss grundsätzlich wieder ein Stammkapital in Höhe von EUR 35.000,– geleistet werden. Die Hälfte davon soll bereits bei der Gründung eingezahlt werden. Es gibt jedoch eine neue Ausnahme:

Gründungsprivilegierung

Damit Neugründer nicht die vollen EUR 35.000,– Stammkapital leisten müssen, wurde eine Art zeitlich beschränkte GmbH „light“ mit EUR 10.000,– Stammkapital eingeführt. Man hat 10 Jahre Zeit um das Stammkapital auf EUR 35.000,– aufzustocken.

Wie funktioniert das in der Praxis?

Im Gesellschaftsvertrag einer neu zu gründenden GmbH kann vorgesehen werden, dass die Gesellschaft die Gründungsprivilegierung in Anspruch nimmt. Im Firmenwortlaut der GmbH wird auf die Gründungsprivilegierung hingewiesen. (Der Hinweis muss, Gott sei Dank, nicht auf Geschäftspapieren oder Rechnungen geführt werden.)

Das Stammkapital beträgt weiterhin mindestens EUR 10.000,–. Man haftet als Gesellschafter während der Gründungsprivilegierung nur mit dem Stammkapital in Höhe von EUR 10.000,–.

Auf die gründungsprivilegierten Stammeinlagen müssen  mindestens 5 000 Euro bar eingezahlt werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

Die Gründungsprivilegierung kann durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beendet werden, wobei vor Anmeldung der Änderung zum Firmenbuch die restlichen EUR 25.000,– aufgebracht werden müssen. Ansonsten endet die Gründungsprivilegierung spätestens zehn Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft im Firmenbuch.

Die Gründungsprivilegierung gilt ab 1. März 2014. Die Mindestkörperschaft­steuer beträgt für diese  Gesellschaften in den ersten fünf Jahren 500 Euro, in den folgenden fünf Jahren 1.000 Euro und ab dem elften Jahr 1.750 Euro pro Jahr.

Auf GmbHs, die vor dem 1. März 2014 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurden, ist weiterhin die alte Rechtslage anzuwenden.

Allerdings haben alte Gesellschaften, deren Stammkapital 35 000 Euro nicht erreichen, bis spätestens 1. März 2024 eine Kapitalerhöhung auf diesen oder einen höheren Betrag durchzuführen. Es fällt hierauf keine Gesellschaftssteuer an. Für jene GmbHs, die seit dem 1. 7. 2013 ihr Stamm­kapital auf unter 35.000 Euro herab­gesetzt haben, beträgt die Mindestkörperschaft­steuer 1.750 Euro pro Jahr.

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Foto: Petra Dirscherl  / pixelio.de