Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht wird reformiert

Die Gesellschaft nach bürgerlichem Recht (GesnbR) ist historisch betrachtet die älteste Rechtsform Österreichs. Das merkt man auch wenn man die dazu gehörigen Gesetzestexte aus dem Jahre 1811 liest. Aus diesem Grund wurde nun an einer Reform gebastelt. Was sich künftig ändern soll, erfahren Sie auf dieser Seite.

Grundsätzliches:

Grundsätzlich kann eine GesnbR zu jedem erlaubten Zweck gegründet werden. Die Rechtsform wird nicht in das Firmenbuch eingetragen. Zu ihrer Errichtung reicht der Abschluss eines formfreien Gesellschaftsvertrages. Wenn eine GesnbR ein Unternehmen betreibt und mehr als EUR 700.000,– Umsätze macht, ist sie als OG oder KG in das Firmenbuch einzutragen. Eine GesnbR hat keine eigene Rechtspersönlichkeit. Es schließen daher die einzelnen Gesellschafter Verträge ab und nicht die GesnbR. Sie hat auch kein Vermögen. Dieses wird den jeweiligen Gesellschaftern zugeordnet. Die Gesellschaftsform dient sehr unterschiedlichen Tätigkeiten, wie etwa die bloße Vermögensverwaltung, kleine Familienbetriebe, große Arbeitsgemeinschaften in der Bauwirtschaft, aber auch zur Verfolgung ideeller Zwecke.

Ziel der Reform?

Da der Gesellschaftsvertrag frei gestaltet werden kann, sollen die gesetzlichen Regelungen möglichst umfassend die wichtigsten Ordnungsfragen (zB Vertretungsrechte, Gewinnverteilung, Konkurrenzverbote etc) regeln. Diese kann man dann nach Bedarf abändern. In ihrer Wesensart bleibt die GesnbR weiterhin unverändert.

Künftig gibt es sieben Abschnitte im Gesetz:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt: Rechtsverhältnisse der Gesellschafter untereinander

3. Abschnitt: Rechtsverhältnisse zu Dritten

4. Abschnitt: Gesellschafternachfolge

5. Abschnitt: Umwandlung

6. Abschnitt: Auflösung

7. Abschnitt: Liquidation

Es stellt sich immer wieder die Frage, wem denn nun eigentlich das Vermögen der GesnbR gehört. Denn grundsätzlich gibt es kein Vermögen der GesnbR. Es gehört den Gesellschaftern. Allerdings gibt es Vermögensgegenstände, die von den Gesellschaftern zu einem gemeinsamen Zweck gewidmet werden.  Auch die Forderungen der GesnbR sind Gesellschaftsvermögen. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht an den Forderungen sogenanntes Gesamthandeigentum. Der Schuldner des Geldbetrages kann nur schuldbefreiend an alle gemeinsam zahlen.

Die GesbR-Reform orientiert sich in wesentlichen Teilen am OG-Recht. Es wird also künftig verweise im ABGB auf das UGB geben.

Was heißt das in der Praxis?

Für die Geschäftsführung bedeutet die Übernahme der Prinzipien des Rechts der OG, dass an die Stelle der bisherigen, recht unpraktischen (und daher ohnehin meist abbedungenen) Gesamtgeschäftsführung nach dem Mehrheitsprinzip eine Einzelgeschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Geschäfte treten soll. Als Gegengewicht soll jedoch jedem anderen Gesellschafter das Recht auf Widerspruch zustehen. Für außergewöhnliche Geschäfte braucht man weiterhin die Einstimmigkeit.

Auch im Hinblick auf die Gewinn- und Verlustberechnung, die Ausschüttung und sonstige Entnahmen werden weitgehend die Regeln des OG-Rechts übernommen. Die Umwandlung einer GesnbR in eine OG oder KG wird klarer geregelt. Es soll mehr Rechtssicherheit für die Vertragspartner einer GesnbR entstehen.

Alles in allem eine sehr wichtige und erfrischend unpolitische Reform.

Unbenannt