Das Ende der Lieferschwelle

Die umsatzsteuerliche Versandhandelsregelung hätte mit Anfang 2021 abgeändert werden sollen.

Die Europäische Kommission den Termin verschoben. Nunmehr wird die Lieferschwelle mit 1. Juli 2021 abgeschafft. Ab diesem Zeitpunkt sind innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze im Bestimmungsland der Warensendung zu versteuern.

Beispiel:

Ein österreichischer Händler verkauft an eine deutsche Privatperson online eine Kaffeemaschine. Grundsätzlich würde der österreichische Händler eine Rechnung mit österreichischer Umsatzsteuer ausstellen. Falls der österreichische Händler aber sehr viele Kaffeemaschinen nach Deutschland verkauft, kann es sein, dass er deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss (Überschreiten der Lieferschwelle in Deutschland). Das war in der Praxis kompliziert und führte zu vielen Fehlern. Künftig verkauft der österreichische Händler an die deutsche Privatperson mit deutscher Umsatzsteuer.

Um den Steuerpflichtigen die Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer möglichst einfach zu ermöglichen, wurde ein EU-One-Stop Shop geschaffen.

Jene Umsatzsteuer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat zu entrichten ist, kann über den EU-One-Stop Shop (EU-OSS) in nur einem EU-Mitgliedstaat erklärt werden. Das wird im Regelfall jener Staat sein in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. Österreichische Händler werden demnach eine Meldung in Österreich für die anderen Mitgliedstaaten einreichen können.

Eine Ausnahme von dieser Vorgehensweise besteht für Kleinunternehmern. Kleinunternehmen können ab 1. Jänner 2021 eine Vereinfachung in Anspruch nehmen, wonach die Besteuerung von innergemeinschaftlichen Versandhandelsumsätzen im Ansässigkeitsstaat, das heißt im Ursprungsland der Waren, erfolgt.

Die Vereinfachungsregel setzt voraus, dass der Unternehmer über keine Betriebsstätte in einem anderen EU-Mitgliedstaat verfügt und in anderen EU-Mitgliedstaaten innergemeinschaftliche Versandhandelsumsätze und Dienstleistungen von insgesamt maximal 10.000 Euro tätigt.

Ein Verzicht auf die Anwendung der Vereinungsfachungsregel ist möglich.