Coronavirus: Entgeltfortzahlung

In Österreich gibt es ein Epidemiegesetz, dass gesetzliche Details zur Quarantäne regelt.

Wird ein Dienstnehmer behördlich (von einer österreichischen Bezirkshauptmannschaft oder einem österreichischen Magistrat) unter Quarantäne gestellt, hat das Unternehmen das Entgelt (Gehalt oder Lohn) des Dienstnehmers weiterhin zu zahlen. Die Quarantäne wird mit Bescheid über eine Person verhängt.

Unternehmen haben Anspruch auf einen Ersatz dieser Kosten gegenüber dem Bund. Das gilt allerdings nur, wenn eine österreichische Behörde die Quarantäne verhängt hat. Wird von einer ausländischen Behörde jemand unter Quarantäne gestellt, gibt es keinen Kostenersatz in Österreich.

Das Epidemiegesetz hat vier wesentliche Paragraphen in diesem Zusammenhang.

§ 15 regelt Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen. Hierunter fallen etwa größere Veranstaltungen wie Konzerte, Vorträge und Theaterbesuche. Kostenersätze aufgrund von Maßnahmen nach § 15 sind gesetzlich nicht vorgesehen. Das Veranstaltungsunternehmen erhält keinen Kostenersatz vom Bund.

§ 17 klärt die Regeln zur eigentlichen Quarantäne einer Person. Personen, die als Träger des Coronavirus anzusehen sind, werden derzeit salopp formuliert unter Hausarrest gestellt. Für eine derartige Maßnahme gibt es einen Kostenersatz.

§ 20 regelt die Schließung gewerblicher Unternehmen. Auch diese Maßnahme ist einem Kostenersatz zugänglich. Vorsicht: Diese Bestimmung führt seit 16.03.2020 zu keinem Kostenersatz!

Was wird ersetzt?

Das findet sich in § 32. Der Bund kann dem betroffenen Unternehmen den das Bruttogehalt ersetzen. Auch auf die darauf entfallenden Dienstgeberanteile zur Sozialversicherung (und einen eventuellen Zuschlag nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz) hat der Dienstgeber Anspruch.

Hierfür ist binnen sechs Wochen – vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen (Quarantäne) an – bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich die Maßnahmen getroffen wurden, ein Antrag zu stellen.

Wichtig: Ist der Dienstnehmer allerdings bereits am Corona-Virus erkrankt ist das Entgelt wie in einem normalen Krankenstand weiter zu zahlen. Kleine und mittlere Unternehmen können ab dem 11. Tag der Arbeitsunfähigkeit einen Antrag auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung stellen. Für die Antragstellung steht Ihnen eine Frist von 3 Jahren jeweils ab Beginn einer geleisteten Entgeltfortzahlung offen.