Corona Familienhärteausgleich

Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat einen neuen Hilfstopf aufgesetzt. Ziel ist die rasche und unbürokratische Unterstützung von Familien.

Zielgruppe sind Familien in denen ein Elternteil seinen Arbeitsplatz verloren hat, oder in Kurzarbeit gemeldet wurde. Es reicht aber auch wenn ein Elternteil in eine finanzielle Notsituation geraten ist.

Empfänger von den Zuwendungen können nur österreichische Staatsbürger, Personen mit Staatsangehörigkeit zu einem EU-Mitgliedsland, Staatenlose mit ausschließlichem Wohnsitz in Österreich, Flüchtlinge, sowie Drittstaatsangehörige und Subsidiär Schutzberechtigte sein.

Voraussetzung:

  • Es muss zumindest ein Kind, für das man Familienbeihilfe bezieht, im Haushalt leben.
  • Das Familieneinkommen muss sich gegenüber Februar 2020 reduziert haben.

Die Zuwendung ist nicht zurück zu zahlen.

Wie hoch die Zuwendung ist, hängt von mehreren Faktoren ab:

Für die einzelnen Faktoren werden Punkte vergeben. Der Antragsteller bekommt 1 Punkt. Das zweite Elternteil bekommt 0,6 Punkte. Jedes Kind unter 10 Jahren erhält 0,4 Punkte. Kinder zwischen 10 und 15 Jahren erhalten 0,6 Punkte. Ist das Kind älter als 15 Jahre zählt es 0,8 Punkte.

Die Punkte werden zusammengezählt und dann mit 300 multipliziert. Das ergibt den Auszahlungsbetrag. Dieser ist Auszahlungsbetrag ist mit EUR 1.200 limitiert.

Bsp: Familie: Mutter, Vater, Kind (9 Jahre alt)

Die Mutter stellt den Antrag: 1 Punkt
Vater: 0,6 Punkte
Kind: 0,4 Punkte

in Summe daher 2 Punkte mal 300 = EUR 600,– Zuwendung

Vorsicht: Die Zuwendung wird aber nur gewährt, wenn die Einkommensgrenze nach Familiengröße nicht überschritten wird. Die Nettostaffelung des Familieneinkommens sieht wie folgt aus:

  • Einelternhaushalt + 1 Kind = 1.600,00 €
  • Einelternhaushalt + 2 Kinder 2.000,00 €
  • Einelternhaushalt + mehr Kinder 2.800,00 €
  • Paar + 1 Kind 2.400,00 €
  • Paar + 2 Kinder 2.800,00 €
  • Paar + mehr Kinder 3.600,00 €

Die Zuwendung wird für max. 3 Monate gewährt. Das vorherige Einkommen darf durch die Zuwendung nicht überschritten werden.

Ansuchen um Zuwendung sind beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend mit dem dafür vorgesehenen Antragsformular unter Anschluss einer Kopie der Bankkarte als Nachweis der Bankverbindung einzubringen.

Dem Ansuchen sind der aktuelle Einkommensnachweis der von Kündigung bzw. von Kurzarbeit betroffenen Person sowie Nachweise über Höhe und Zeitpunkt der Einkommensreduktion und deren Begründung anzuschließen.