BUAK Änderungen 2014

Die größte Neuerung betrifft die Implementierung einer Urlaubsersatzleistung.

Mit der Urlaubsersatzleistung wurde eine neue Art des Urlaubsverbrauchs geschaffen. Die Urlaubsersatzleistung deckt die Ansprüche des Arbeitnehmers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab. Sie verlängert die Beschäftigung und schließt unmittelbar an das Arbeitsverhältnis an. Der Arbeitnehmer bezieht dabei eine Ersatzleistung in Höhe des Urlaubsentgeltes. Im Gegensatz zum Urlaubsverbrauch besteht während dieser Phase kein Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, da die BUAK als Arbeitgeber fungiert. Das führt auch dazu, dass voller Sozialversicherungsschutz besteht.

Die Urlaubsersatzleistung ist bei Urlaubsansprüchen, die innerhalb von 5 Monaten verfallen würden, zwingend in Anspruch zu nehmen. Diese zwingende Variante beginnt mit 1.11.2014. Freiwillig kann der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Urlaubsersatzleistung beantragen. Dieser Antrag kann sich auf alle offenen Urlaubsansprüche beziehen. Die freiwillige Urlaubsersatzleistung ist ab 1.1.2015 gültig.

Verjährung von Urlaubsansprüchen und Winterfeiertagsvergütung

Wird der Urlaub nicht bis zum 31. März des drittfolgenden Jahres verbraucht, so verfällt dieser. Die Regelung tritt mit 1.1.2015 in Kraft. Urlaubsansprüche aus 2012 verfallen somit am 31.3.2015. Dies gilt auch für die Winterfeiertagsvergütung.

Meldepflicht für Teilzeitbeschäftigte

Ziel der neuen Maßnahme ist die Eindämmung des Sozialmissbrauchs. Ab 1.1. ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet die genauen Arbeitszeiten (zB Montag 8:00-12:00) von Teilzeitbeschäftigten im Voraus zu melden. Die Meldung erfolgt online über das eBUAK-Portal.

Unverzügliche Meldung von Austritten

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, ist dies unverzüglich der BUAK bekannt zu geben. Die Meldung erfolgt online über das eBUAK-Portal.

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