Bitcoins im Steuerrecht

Seit 2008 gibt es eine virtuelle Währung im Internet. Diese Währung nennt sich „Bitcoin“ und folgt einer eigenen Marktlogik. Bitcoins können wie klassische Währungen gehandelt werden. Es gibt Wechselkurse zu Euro bzw. Dollar.

Die österreichische Finanzverwaltung hat gemerkt, dass immer mehr Unternehmen Bitcoins im alltäglichen Geschäftsverkehr einsetzen. Der Salzburger Steuerdialog 2014 beschäftigte sich  mit der Frage, wie Zahlungen mit virtuellen Währungen zu beurteilen sind.

 

Das Ergebnis ist interessant und anhand eines Beispieles wohl einfacher nachzuvollziehen.

„Zwei Unternehmer (A und B) schließen einen Kaufvertrag über eine Maschine ab. Herr B kauft die Maschine von Herrn A. Es wird vereinbart, dass die Maschine mit 100 Bitcoin-Einheiten bezahlt wird. Das entspricht in unserem Beispiel 100.000 Euro.“ 

Was passiert ertragsteuerlich?

Bitcoins sind aus steuerlicher Sicht keine anerkannte Währung, sondern ein Wirtschaftsgut (wie zB eine Maschine). Man tauscht daher ein Wirtschaftsgut gegen das Andere. Ein Tausch löst immer steuerliche Konsequenzen aus. Präziser: Wer ein Wirtschaftsgut zum Tausch hergibt, löst steuerlich eine Veräußerung aus. Umgekehrt (bezogen das erhaltene Wirtschaftsgut) bewirkt der Vorgang eine Anschaffung.

In Zahlen gegossen bedeutet das:

Herr B hat einen Veräußerungserlös in Höhe von EUR 100.000,–, nämlich den Wert der der Bitcoins. Zugleich hat Herr B eine Anschaffung (wichtig für die Abschreibung) einer Maschine in Höhe von EUR 100.000,–.

Spannend wir es in Folge bei Herrn A. Der Marktwert (steuerlich gemeiner Wert genannt) der Maschine muss nicht zwangsläufig bei EUR 100.000,– liegen. Wäre die Maschine EUR 150.000,– wert, so lägen Herrn As Anschaffungskosten auch bei EUR 150.000,– und auch der Veräußerungserlös würde bei EUR 150.000,– liegen. 

Beschließt Herr A die Bitcoins langfristig zu behalten, muss er diese im Anlagevermögen seiner Bilanz, ansonsten im Umlaufvermögen, ausweisen. Verkauft er in Zukunft die Bitcoins um EUR 200.000,–, hat er einen Gewinn in Höhe von EUR 50.000,– zu versteuern. Dieser Gewinn unterliegt dem Normaltarif.

 

Handel mit Bitcoins

Wer online oder offline unternehmerisch mit Bitcoins handelt, unterliegt der Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Man erzielt damit Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Spekuliert eine Privatperson mit Bitcoins muss man zwei verschiedene Sachverhalte prüfen. Denkbar wäre bei sehr kurzfristigem Handel (Ankauf und Veräußerung binnen eines Jahres) eine Besteuerung aufgrund eines sogenannten Spekulationsgeschäftes (Normaltarif). Der Verkauf nach einem Jahr wäre steuerfrei. Weisen die Bitcoins allerdings eine zinstragende Komponente aus, so handelt es sich um Kapitalvermögen und die Besteuerung erfolgt immer mit dem besonderen Steuersatz in Höhe von 25 %.

 

Unbenannt