BFG beantragt VfGH-Prüfung zum Werbungskostenabzug bei Grundstücksveräußerungen

Das Bundesfinanzgericht hat Bedenken über die Verfassungskonformität der Nicht-Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei privaten Grundstücksveräußerungen. Daher hat das BFG beim VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren dazu beantragt, das unter der Geschäftszahl G 137/2014 anhängig ist. Sollte der Verfassungsgerichtshof feststellen, dass das Gesetz verfassungswidrig ist, so wird vermutlich dem Gesetzgeber eine Reparaturfrist auferlegt werden.

Bei privaten Grundstücksveräußerungen dürfen nach derzeitiger Rechtslage nur sehr eingeschränkt Werbungskosten abgezogen werden.

Nicht abziehbar sind seit 1. April 2012 insbesondere:

  • die Verkäuferprovision an den Makler
  • Kosten für Inserate
  • vom Verkäufer übernommene Vertragserrichtungskosten
  • Kosten von Bewertungsgutachten
  • Fremdkapitalzinsen

Als Werbungskosten sind im Rahmen der Regeleinkünfteermittlung nur abziehbar:

  • Kosten der Mitteilung, Selbstberechnung und Entrichtung der Immobilienertragsteuer durch den Parteienvertreter
  • allfällig erforderliche Vorsteuerberichtigungsbeträge

Zuletzt ist von den vorläufig ermittelten Einkünften noch ein allfälliger Inflationsabschlag zu berücksichtigen.

Aus Sicht des BFG ist dies verfassungswidrig.

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