Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, können 2020 beschleunigt abgeschrieben werden. Das gilt auch für in Gesellschaften eingelegte Gebäude.
Es wird zwischen Wohn- und Betriebsgebäuden unterschieden:
Gebäude | Jahr | Jahr | Jahr und Folgejahr |
Betriebsgebäude | 7,5 Prozent | 5 Prozent | 2,5 Prozent |
Wohngebäude | 4,5 Prozent | 3 Prozent | 1,5 Prozent |
Im außerbetrieblichen Bereich sind es immer 4,5 Prozent im ersten Jahr, 3 Prozent im zweiten Jahr und 1,5 Prozent in Folgejahren. Die Halbjahresabschreibung ist nicht anzuwenden.