Beschleunigte Gebäude-AfA

Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt werden, können 2020 beschleunigt abgeschrieben werden. Das gilt auch für in Gesellschaften eingelegte Gebäude.

Es wird zwischen Wohn- und Betriebsgebäuden unterschieden:

Gebäude Jahr Jahr Jahr und Folgejahr
Betriebsgebäude 7,5 Prozent 5 Prozent 2,5 Prozent
Wohngebäude 4,5 Prozent 3 Prozent 1,5 Prozent

Im außerbetrieblichen Bereich sind es immer 4,5 Prozent im ersten Jahr, 3 Prozent im zweiten Jahr und 1,5 Prozent in Folgejahren. Die Halbjahresabschreibung ist nicht anzuwenden.