Begünstigungen für die Anschaffung einer Registrierkasse

Die Registrierkasse ist vielen ein Dorn im Auge. Um die Schmerzen etwas zu lindern, hat der Gesetzgeber ein paar Begünstigungen für die Anschaffung oder Umrüstung eines Kassensystems festgelegt. Man findet die Begünstigungen im § 124b Z 296 EStG.

  1. Die Anschaffungskosten (sowie Umrüstungskosten) können in voller Höhe im Anschaffungsjahr steuerlich geltend gemacht werden. Die Ausgaben sind nicht über mehrere Jahre abzuschreiben. Es handelt sich dabei um ein Wahlrecht.
  2. Ferner kann eine Prämie für ein neues Kassensystem geltend gemacht werden (Das wird im Übrigen auch für den Bon-Drucker gelten, da auch dieser Bestandteil des Kassensystems ist.).  Die Prämie kann für jede einzelne Erfassungseinheit, der die Signaturerstellungseinheit zugeordnet wird, geltend gemacht werden. Die Prämie beträgt 200 Euro pro Kassensystem (maximal aber € 30,– pro Erfassungseinheit). Die Prämie wird mit dem Beilagenformular E 108c beantragt. Im Zuge der Veranlagung erfolgt eine Gutschrift auf dem Abgabenkonto. Die Prämie ist steuerfrei und stellt keine Betriebseinnahme dar.
  3. Das BMF stellte zusätzlich klar, dass für die Anschaffung der Registrierkasse der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden darf. Das gilt selbst dann, wenn die Anschaffungskosten unter EUR 400,– liegen. Die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter ist in diesem Zusammenhang irrelevant.
Copyright: Robert Kneschke
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