Ausweitung des Reverse-Charge-Systems

Seit 01.01.2014 ist eine neue Verordnung anwendbar, deren Name beinahe so lang ist, wie der eigentliche Verordnungstext.

Grundsätzlich ist der Unternehmer, der die Leistung erbringt und die Rechnung ausstellt auch Schuldner der damit in Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer. Gemäß § 19 (1d) des Umsatzsteuergesetzes kann der Finanzminister zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen oder -umgehungen durch Verordnung festlegen, dass für bestimmte Umsätze die Steuer vom Leistungsempfänger geschuldet wird, wenn dieser Unternehmer ist (Reverse Charge). Es kommt also zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Auftraggeber. Dieser ist Schuldner der Umsatzsteuer und hat in der Regel auch den Vorsteuerabzug.

Auf Grundlage dieser Möglichkeit, wurde nun die „Verordnung betreffend Umsätze, für welche die Steuerschuld zur Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs auf den Leistungsempfänger übergeht“ – kurz Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung oder UStBBKV – erlassen, nach welcher es bei weiteren Umsätzen zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger – sofern dieser Unternehmer ist – kommt.

Von der Verordnung umfasst sind demnach

  • die Lieferung von Videospielkonsolen, Laptops und Tablet-Computern ab einem in der Rechnung ausgewiesenen Entgelt von zumindest € 5.000,–,
  • die Lieferung von Gas und Elektrizität an Wiederverkäufer
    Bei Zweifeln im Einzelfall, ob es sich beim Leistungsempfänger um einen „Wiederverkäufer“ gemäß Definition der Umsatzsteuerrichtlinien handelt, genügt lt. Finanzministerium eine schriftliche Erklärung des Leistungsempfängers als Nachweis.
  • die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten
  • die Lieferung von verschiedenen Metallen (aus der kombinierten Nomenklatur), außer diese fallen unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung oder es wird die Differenzbesteuerung angewandt
  • die steuerpflichtige Lieferung von Anlagegold

Händler dieser Waren  – vor allem Metallhändler – sollten daher spätestens jetzt abklären, ob bzw. in welchem Umfang sie von den neuen Regelungen betroffen sind und sich mit den Bestimmungen des Reverse-Charge-Systems vertraut machen. Rechnungen an Unternehmer sind folglich ohne Umsatzsteuer auszustellen. Fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer wird kraft Rechnung trotzdem geschuldet.

Leistungsempfänger, welche von der Verordnung umfasste Waren erhalten, sollten die erhaltene Rechnung ebenfalls prüfen. In der Rechnung fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer kann nicht als Vorsteuer geltend gemacht werden. Die Rechnung sollte in solchen Fällen durch den Rechnungsaussteller korrigiert werden.

Obwohl der Leistungsempfänger Schuldner der Umsatzsteuer ist, haftet der leistende Unternehmer ebenfalls für diese.

Gemäß Information des Finanzministeriums kann – sollten im Einzelfall Zweifel darüber bestehen, ob auf eine von der Verordnung umfasste Leistung vorliegt – vom Leistenden und vom Leistungsempfänger einvernehmlich davon ausgegangen werden, dass es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Die Schriftform wird empfohlen.

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