Anpassungen der Corona-Kurzarbeit


Quelle: Einigung der Sozialpartner mit dem BMAFJ, Stand 1. November 2020:

Die Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung ist erlaubt für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung).

Der ÖGB prüft Anträge und gibt innerhalb von 72 Stunden eine Rückmeldung an das AMS; die WKO erteilt eine Pauschalzustimmung.

Anträge auf rückwirkende Absenkung unter 30% Arbeitsleistung sind für alle Unternehmen möglich.

Im November 2020 bzw. für die Dauer des Lockdowns sind 0% Arbeitsleistung möglich. Dadurch ist auch eine Unterschreitung von 30% bzw. 10% Arbeitsleistung zulässig.

Wirtschaftliche BegründungFür Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung), oder Unternehmen, die die Corona-Kurzarbeit nur für den Monat November 2020 beantragen, gilt:

  • Eine Bestätigung eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters ist nicht notwendig.
  • Rückwirkende Antragstellung per 1.11.2020 möglich
  • Eine rückwirkende Antragstellung ist bis Freitag, 20.11.2020, möglich.
  • Lehrlinge sind in Kurzarbeit zulässig. Für die Zeit des Lockdowns besteht keine Ausbildungsverpflichtung.

Trinkgeldregelung geplant

Für Unternehmen, die unmittelbar vom Lockdown betroffen sind (behördliche Schließung) und deren Beschäftigte von der Regelung des Trinkgeldpauschales umfasst sind, gilt:

Beschäftigte in Kurzarbeit erhalten für den November 2020 bzw. für die Zeit des Lockdowns 100 Euro netto pro Monat (Auszahlung durch das Unternehmen, Vergütung durch das AMS).

Quelle: www.wko.at