Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Das klingt zwar etwas komisch, bringt aber unter Umständen doch eine starke Steuerentlastung.

Wie funktioniert es?

Die absetzbaren Kosten für die Kinderbetreuung sind pro Jahr und Kind mit 2.300 Euro begrenzt. Ein Kind darf das zehnte Lebensjahr zu Beginn jenes Kalenderjahres für das die Steuererklärung abgegeben wird, noch nicht vollendet haben und dem Elternteil muss mehr als sechs Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag zustehen.

Die Betreuung muss in privaten oder öffentlichen Kinderbetreuungseinrichtungen (zB Kindergarten, Hort, Internat) oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen.

Was oder wer ist eine pädagogisch qualifizierte Person?

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt von einer pädagogisch qualifizierten Personen, dass zumindest jene Ausbildung gegeben sein muss, welche bei Tagesmüttern als Maßstab herangezogen wird.

In den Lohnsteuerrichtlinien (vgl. Rz 884i) ist festgelegt, dass eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung im Mindestausmaß von 8 bzw. 16 Stunden ausreichen, um als pädagogisch qualifiziert zu gelten. Das widerspricht obiger Judikatur des VwGH.

Daher stellte das Bundesministerium für Finanzen nun klar, dass trotz abweichender Judikatur die Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden ausreicht.

Daher ist für das Veranlagungsjahr 2015 eine Ausbildung im Ausmaß von 8 bzw. 16 Stunden jedenfalls ausreichend für die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten.

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